
1930 veröffentlichte das O.I.V. , damals das „Internationale Weinamt“, das am 29. November 1924 gegründet wurde, im „BULLETIN INTERNATIONAL DU VIN“ Nr. 24 die Regelung für den ersten Preis der O.I.V.
Es handelt sich um einen Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen für die Erstellung von Texten und Legenden in französischer oder in einer der Sprachen der Länder, die der OIV „beigetreten“ sind, sowie für die Illustration dieser „Propagandabroschüre" zugunsten des Weins und seiner gesundheitlichen Vorteile mit dem Titel: „Die Wahrheit über den Wein“ “. Die Wettbewerber müssen die verschiedenen Vorzüge des Weins ab der „frühesten Kindheit“ aufzeigen: „Stärkungsmittel“ oder „Arzneimittel in kleinen, vom Arzt verschriebenen Dosen“. Dann von 10 bis 12 Jahren: Angabe, dass „moderate Dosen Wein Bestandteil der Hauptmahlzeiten sein sollten“. Schließlich werden für das Erwachsenenalter für „gesunde Personen... alle Gründe angeführt, die für die Verwendung dieses Getränks sprechen.“

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- Interaktives digitales Werkzeug (E-learning, Website…) in den Kategorien : Weinbau und Nachhaltiger Weinbau, Önologie, Weinbauwirtschaft und Weinbaurecht, Geschichte, Literatur und schöne Künste, Wein und Gesundheit.
Werbedokumente und kommerzielle Dokumente nicht akzeptiert werden.

In Übereinstimmung mit dem neuen Strategieplan 2020-2024 der OIV unterzeichneten der Generaldirektor der Internationalen Organisation für Rebe und Wein, Pau Roca, und der Generalsekretär der Weltorganisation für Tourismus (UNWTO), Zurab Pololikashvili, eine Absichtserklärung, um den Weintourismus weltweit zu fördern.
Die beiden zwischenstaatlichen Organisationen trafen am 24. Januar am Sitz der UNWTO in Madrid (Spanien) zur Unterzeichnung dieser Grundsatzvereinbarung zusammen, um Leitlinien und konkrete Maßnahmen zur Förderung des Weintourismus voranzubringen.
Pau Roca ist der Überzeugung, dass „durch diese gemeinsame Arbeit ermöglicht wird, den Schwerpunkten des Strategieplans der OIV und seinen Zielen nachzukommen und somit 13 der 17 Ziele der Vereinten Nationen für die nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) zu erreichen. Im Strategieplan der OIV heißt es: „Förderung und Beteiligung an der Entwicklung des Weintourismus, der Weinbaulandschaften und Terroirs durch Hervorhebung ihrer Bedeutung“.


Mit Hinblick auf die gegenwärtigen Umstände und im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss sowie unter Berücksichtigung der geltenden Vorsorgegrundsätze in diesen Situationen bedauere ich sehr, Ihnen mitteilen zu müssen, dass die vom 24. März bis 3. April 2020 in Paris geplanten OIV-Frühjahrstagungen abgesagt und verschoben werden.
Aufgrund der Verfügbarkeit der Räumlichkeiten in Paris sieht die vorläufige Terminplanung die Tagungen der Unterkommission für Analysemethoden vom 03. bis 05. Juni 2020 und die Tagungen der Kommission für Önologie vom 06. bis 11. Juni 2020 vor.
Alle weiteren Tagungen finden im Zeitraum vom 15. bis 24. Juli 2020 ebenfalls in Paris statt.
Ein detaillierter Terminplan folgt in Kürze.

Chile zählt zu den 47 Mitgliedstaaten der OIV. Nach Hervorhebung des zwischenstaatlichen, wissenschaftlichen und technischen Charakters der Internationalen Organisation für Rebe und Wein und ihrer Rolle bei der Erleichterung des internationalen Handels hat Chile seine Weinbauregelung geändert, um bestimmte Empfehlungen der OIV zu berücksichtigen.
Am 24. Dezember 2019 hat die chilenische Regierung eine neue Verordnung (Verordnung Nr. 9, durch die Verordnung Nr. 78 von 1986 des Landwirtschaftsministeriums) zur Durchsetzung des Gesetzes Nr. 18 455 erlassen, das die Erzeugung, Aufbereitung und Vermarktung von Ethylalkohol, alkoholischen Getränken und Essig regelt.
Bestimmte Modalitäten bezüglich der Anwendung der Verordnung sind in der Resolution 826/2020 des Agrarministeriums spezifiziert, welche 30. Januar 2020 veröffentlicht wurde.
In der neuen Verordnung, die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, wird darauf hingewiesen, dass bestimmte önologische Verfahren, die von der OIV entwickelt und empfohlen wurden, wichtige technologische Fortschritte für die Weinerzeugung darstellen und dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit der Weine im internationalen Handel zu erhöhen. Dazu gehören die Behandlung mit Polyaspartat, die Behandlung mit Glutathion (Most / Wein) und die Behandlung mit selektiven Pflanzenfasern zur Verringerung des Gehalts an Ochratoxin A oder an Pflanzenschutzmitteln.
Die Aktualisierung der chilenischen Regelung zeigt deutlich, wie wichtig es ist, die OIV-Normen in nationale oder supranationale Vorschriften zu integrieren, um technische Handelshemmnisse abzubauen.
Bestimmungen der Verordnung Nr. 9 über die Verwendung von Wasser
Durch diese Verordnung werden einige Bestimmungen über die Verwendung von Wasser bei der Weinherstellung geändert. So ist der Zusatz von Wasser für die Verringerung des Zuckergehalts von Mosten mit einem Zuckergehalt von mehr als 23,5 °Brix unter bestimmten Bedingungen nun zulässig; dieses Verfahren ist von der OIV nicht zugelassen.
Im Rahmen der Resolution 826/2020 werden strenge Anforderungen hinsichtlich der Verpflichtung von Unternehmen eingeführt, Datum und Aufwandsmengen von Behandlungen zu dokumentieren, welche in Verantwortung eines Önologen durchgeführt werden sowie eine Erklärung an die zuständige Kontrollinstanz des Landwirtschaftsministeriums zu übermitteln, in welcher die verwendete Wassermenge und der Grad der Verringerung des Zuckergehaltes von Mosten aufgeführt sein muss, wobei der behandelte Most 23,5 °Brix nicht unterschreiten darf.
Die chilenischen Rechtsvorschriften legen fest, dass Wasser auch bei der Weinherstellung zur Lösung von Zusatzstoffen und zur Rehydratisierung von Gärhefen verwendet werden kann. Die Zunahme des Mostvolumens darf nicht mehr als 2 % des Ausgangsvolumens betragen. Durch die Senkung von 5 auf 2 % wird die Verwendung von Wasser zur Reinigung der Kelteranlagen nicht berücksichtigt und diese Reinigung nicht mehr als Weinbereitungsverfahren betrachtet.
Darüber hinaus kann bei der Weinherstellung Wasser zum Lösen von Zusatzstoffen und önologischen Produkten verwendet werden. Nach diesen Behandlungen darf die Volumenzunahme nicht mehr als 1,5 % des ursprünglichen Weinvolumens betragen (zuvor lag die Grenze bei 2 %).
Da diese Unterschiede in den verschiedenen nationalen Regelungen zur Verwendung von Wasser zu Handelsproblemen führen können, hat sich die OIV in dem Bemühen um Harmonisierung dieser Frage angenommen.
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