Fakultative Angaben

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Handelsmarken

3.1.1              Handelsmarken

  • eine Handelsmarke muss den durch das nationale Recht festgelegten Regelungen entsprechen;
  • eine Handelsmarke darf nicht im Widerspruch zu dem Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischer Angaben, wie von der OIV definiert, stehen. Sie darf bei den Zielpersonen keine Verwirrungen bezüglich der Ursprungsbezeichnung, der geographischen Angabe und der geographischen Herkunft der Erzeugnisse verursachen;
  • eine Handelsmarke darf zu keiner Verwirrung insbesondere hinsichtlich des Erzeugers, des Händlers, der Rebsorte und des Jahrgangs führen.

Sonstige Angaben

3.1.10         Sonstige Angaben

Es können folgende andere fakultative Angaben erfolgen, sofern diese den nationalen Vorschriften entsprechen: Angaben oder Texte, die sich insbesondere auf die Geschichte des Weins oder des Unternehmens beziehen, Empfehlungen an Verbraucher, natürliche oder technische Bedingungen des Weinbaus, der Weinlese und des Ausbaus, Angaben zur Alterung, sensorische Bedingungen, Analysedaten, die sich nicht auf den Alkoholgehalt beziehen, Farbe des Weins, ergänzende Herkunftsangaben, graphische Zeichen. Diese Angaben dürfen nicht zur Verwirrung im Verhältnis zu den vorausgehenden Angaben und den Bestimmungen des Artikels 1.4 führen.

Personen, die am Vermarktungsprozess beteiligt sind

3.1.2              Personen, die am Vermarktungsprozess beteiligt sind

Name einer oder mehrerer an der Weinvermarktung interessierter Personen, Firmen oder Personengruppen, die:

  • am Ausbau,
  • an der Weinauswahl,
  • an der Abfüllung (Eigenschaft des für die Abfüllung Verantwortlichen);
  • am Vertrieb (Restaurants usw.)
  • beteiligt sind.

Name des Weinbaubetriebes

3.1.3              Name des Weinbaubetriebes

Die Verwendung des Namens des Weinbaubetriebs in Verbindung mit z.B.: château, quinta, finca, tenuta, Weingut, manoir, estate, villa, torre usw.) für die Aufmachung eines Weins ist folgenden Bedingungen unterworfen:

  • Der Wein muss ausschließlich aus besagtem Betrieb stammen: Ernte und Verarbeitung der Trauben erfolgen in diesem Betrieb;
  • Die Beschreibung des Betriebes muss den Bräuchen des Landes entsprechen und darf den Verbraucher nicht verwirren;
  • Dem Wein muss eine geographische Angabe oder eine Ursprungsbezeichnung erteilt werden können, die als solche anzugeben ist.

Die Verwendung des Namens eines Weinbaubetriebs darf auf keinen Fall mit anderen Rechten des geistigen Eigentums wie bereits eingetragenen geographischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen oder Marken in Konflikt geraten. Koexistenz-Mechanismen können von Mitgliedstaaten eingerichtet werden.

Name der Rebsorte

3.1.4              Name der Rebsorte

  1. Seine Angabe darf lediglich erfolgen, wenn:
  • Der Wein aus mindestens 85 % Trauben dieser Sorte bereitet wurde (nach Abzug der für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismenge);
  • Die Sorte für die spezifische Eigenschaft des Weines bestimmend ist;
  • Der Name der Rebsorte nicht zu Verwechslungen mit einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung führt.
  • Werden zwei oder mehrere Keltertraubensorten oder deren Synonyme angegeben, müssen mindestens 85 % des betreffenden Erzeugnisses aus diesen Sorten hergestellt worden sein (nach Abzug der für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismenge).

Die Keltertraubensorten müssen auf dem Etikett in absteigender Reihenfolge des verwendeten Anteils und in Buchstaben derselben Größe angegeben werden.

Eine Keltertraubensorte darf nicht auf dem Etikett angegeben werden, wenn ihr Anteil geringer ist als der einer anderen Sorte, die nicht auf dem Etikett angegeben ist.

Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen eingehalten werden, wird den Staaten empfohlen, die Rückverfolgbarkeit der Mengen der in dem hergestellten Produkt verwendeten Traubensorte(n) zu gewährleisten.

Jahrgang oder Erntejahr

3.1.5              Jahrgang oder Erntejahr

Diese Angabe ist Weinen vorbehalten, die mindestens zu 85% aus Trauben des angegebenen Jahres gewonnen werden.

Art des Weines

3.1.6              Art des Weines[1]

Angaben bezüglich des Zuckergehaltes:

a)      trocken: wenn der Wein höchstens 4 g/l Glukose plus Fruktose oder 9 g/l enthält, wenn der Gesamtsäuregehalt (ausgedrückt in Gramm Weinsäure pro Liter) nicht geringer als 2 g/l niedriger als der Glukose- plus Fruktosegehalt ist. 

b)      halbtrocken, wenn der Zuckergehalt des Weins höher ist als der unter dem ersten Spiegelstrich aufgeführte Zuckergehalt und folgende Werte nicht überschreitet:

  • 12 g/l oder
  • 18 g/l, sofern die Differenz zwischen dem Zuckergehalt und dem Gesamtsäuregehalt ausgedrückt in Gramm pro Liter Weinsäure nicht höher als 10 g/l ist

c)      lieblich oder halbsüß: wenn der Wein mehr als die unter dem zweiten Gedankenstrich angegebenen Werte und höchstens 45 g/l enthält.

d)      süß: wenn der Wein einen Gehalt an Glukose- plus Fruktose von mindestens 45 g/l hat.


[1] Der Zuckergehalt wird durch die in der Internationalen Aufstellung der Analysemethoden beschriebenen Analysemethode « Glukose + Fruktose » bestimmt.

Alterung des Weines

3.1.7              Alterung des Weines

Begriffe, die sich auf die Reifung des Weins beziehen, oder gleichwertige Begriffe dürfen nur verwendet werden, wenn die Reifungsbedingungen durch eine nationale Vorschrift festgelegt sind. 

Traditionelle Qualitätsangaben

3.1.8              Traditionelle Qualitätsangaben

Die Angabe von Bezeichnungen bezüglich einer höheren Weinqualität (Grand vin, cru, vin supérieur, classico, vino nobile, usw.) darf unter folgenden Bedingungen erfolgen:

  • es muss sich um Wein mit einer Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe handeln;
  • die Angaben müssen durch eine offizielle Stelle des Erzeugerlandes zugeteilt werden und sich entweder auf die Klassifizierung der Rebflächen oder auf Qualitätskriterien des Weines beziehen;
  • auf den Etiketten muss der Jahrgang angegeben sein.

Medaillen und Auszeichnungen

3.1.9              Medaillen und Auszeichnungen

Für Angaben in Bezug auf Medaillen und Auszeichnungen gilt folgendes:

  • letztere müssen in einem uneingeschränkten Wettbewerb gemäß Normen, die den durch die OIV festgelegten Kriterien entsprechen und für eine homogene und festgelegte Menge Wein verliehen werden ;
  • es muss ein Dokument als Beleg vorliegen, der sich auf das betreffende Los (Ziffer 2.7) bezieht
  • Auf Medaillen und Auszeichnungen, die ein einzelner Wein erhält, erscheinen der Name des Wettbewerbs und das Jahr der Auszeichnung. Sie werden in der Regel nur für Weine verliehen, die den Namen tragen, unter dem die Probe eingereicht wurde. In Anbetracht dessen, dass ein Wein in einen Wettbewerb aufgenommen worden sein kann, bevor er endgültig einer Marke zugeordnet wurde, ist die Übertragbarkeit einer Auszeichnung zulässig, so dass der Wein, der eine Auszeichnung erhalten hat, diese beibehalten kann, sofern die Wettbewerbsbestimmungen dies zulassen.