Name der Rebsorte
3.1.4 Name der Rebsorte
a) Seine Angabe darf lediglich erfolgen, wenn:
- der Wein aus mindestens 75 % Trauben dieser Sorte bereitet wurde;
- die Sorte für die spezifische Eigenschaft des Weines bestimmend ist;
- der Name der Rebsorte nicht zu Verwechslungen mit einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung führt.
b) Bei Angabe der Namen von 2 Rebsorten:
- muss der Wein ausschließlich aus diesen beiden Rebsorten gewonnen werden;
- müssen sie angegeben werden gemäß ihrer Bedeutung in absteigender Folge;
- legen die Staaten den Mengenanteil der weniger bedeutenden Rebsorte fest, wobei dieser nicht unter 15 % liegen darf.
c) Ausnahmsweise ist in Ländern, wo normalerweise mehr als zwei Rebsorten in der Etikettierung angegeben werden, der prozentuale Anteil aller Rebsorten auf dem Etikett aufzuführen.
ANMERKUNG – Zur Einhaltung dieser Bestimmungen wird den Staaten empfohlen, eine Ernteerklärung zu verlangen, in der die erzeugten Mengen der einzelnen Rebsorten in Verbindung mit den Flächen, auf denen die Rebsorten gepflanzt sind, angegeben sind.