Internationale Norm für die Etikettierung von Weinen

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Name der Rebsorte

3.1.4              Name der Rebsorte

  1. Seine Angabe darf lediglich erfolgen, wenn:
  • Der Wein aus mindestens 85 % Trauben dieser Sorte bereitet wurde (nach Abzug der für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismenge);
  • Die Sorte für die spezifische Eigenschaft des Weines bestimmend ist;
  • Der Name der Rebsorte nicht zu Verwechslungen mit einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung führt.
  • Werden zwei oder mehrere Keltertraubensorten oder deren Synonyme angegeben, müssen mindestens 85 % des betreffenden Erzeugnisses aus diesen Sorten hergestellt worden sein (nach Abzug der für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismenge).

Die Keltertraubensorten müssen auf dem Etikett in absteigender Reihenfolge des verwendeten Anteils und in Buchstaben derselben Größe angegeben werden.

Eine Keltertraubensorte darf nicht auf dem Etikett angegeben werden, wenn ihr Anteil geringer ist als der einer anderen Sorte, die nicht auf dem Etikett angegeben ist.

Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen eingehalten werden, wird den Staaten empfohlen, die Rückverfolgbarkeit der Mengen der in dem hergestellten Produkt verwendeten Traubensorte(n) zu gewährleisten.