Aktualisierung der Internationalen OIV-Norm für die Kennzeichnung von Spirituosen weinbaulichen Ursprungs (Resolution OIV-ECO 402-2012) - Informationen über Zutaten
RESOLUTION OIV-ECO 733-2025
AKTUALISIERUNG DER INTERNATIONALEN OIV-NORM für die Kennzeichnung von Spirituosen weinbaulichen Ursprungs (RESOLUTION OIV-ECO 402-2012) – INFORMATIONEN ÜBER ZUTATEN
DIE GENERALVERSAMMLUNG,
IN ANBETRACHT des zunehmenden Interesses der Verbraucher an Informationen über die Zusammensetzung und den Nährstoffgehalt von Spirituosen weinbaulichen Ursprungs,
IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, die Regeln für die Bereitstellung von Informationen über Spirituosen weinbaulichen Ursprungs zu harmonisieren, um den internationalen Handel zu erleichtern,
IN ANBETRACHT der wichtigen technologischen Entwicklungen hinsichtlich der Möglichkeiten, potentiellen Verbrauchern Produktinformationen zu vermitteln,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Allgemeinen Standards für die Kennzeichnung vorverpackter Lebensmittel (CODEX STAN 1-1985) und der Richtlinien für die Nährwertkennzeichnung (CAC/GL 2-1985) des Codex Alimentarius,
GESTÜTZT auf die Resolution OIV-ECO 402-2012 „Internationale Norm für die Kennzeichnung von Spirituosen weinbaulichen Ursprungs“ und insbesondere den Artikel 9,
BESCHLIESST, die Resolution OIV-ECO 402-2012 „Internationale Norm für die Kennzeichnung von Spirituosen weinbaulichen Ursprungs“ wie folgt zu ändern:
ARTIKEL 9: Bedingungen für die Verwendung von Kennzeichnungsangaben
Einfügung von Ziffer 10. Darstellung der Zutatenliste
10.1. Die Mitgliedstaaten der OIV können vorschreiben, dass auf dem Etikett eine Zutatenliste aufgeführt wird, in der alle Zutaten, die der Definition in diesem Artikel und in Artikel 6 „Zutaten“ entsprechen, gemäß den nationalen Vorschriften angegeben sind.
10.2. Die Mitgliedstaaten der OIV können die Angabe dieser Informationen gemäß den nationalen Vorschriften zwingend vorschreiben.
Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass die Zutatenliste anhand von E-Labels angezeigt wird.
10.3. Der Zutatenliste ist eine passende Überschrift voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint.
10.4. Zutaten sollten in absteigender Reihenfolge des Eingangsgewichts zum Zeitpunkt der Herstellung der Spirituose aufgeführt werden. Diese Anforderung gilt nicht für Zutaten, die weniger als 2 % des Ausgangsgewichts betragen.
10.5. In Anbetracht dessen, dass die betreffenden Spirituosen weinbaulichen Ursprungs gemäß der Definition des Kodex der Önologischen Praxis den folgenden 6 Kategorien zugeordnet werden:
- Branntwein aus Wein
- Brandy/Weinbrand
- Tresterbrand
- Hefebrand
- Traubenbrand
- Korinthenbrand
enthält die Zutatenliste insbesondere die wesentlichen Inhaltsstoffe, die im Folgenden beschrieben werden.
10.5.1. Alkohol
- Laut Artikel 6 gelten vergorene oder destillierte Ausgangsstoffe, die für die Herstellung von Spirituosen verwendet werden, nicht als Zutaten, sofern sie im Endprodukt nicht mehr als solche oder in veränderter Form vorhanden sind (z.B. als Destillat).
- Angaben zu Ausgangsstoffen für bestimmte Spirituosenkategorien in der Zutatenliste erfolgen unbeschadet der gesetzlichen Definition der Zutaten gemäß nationalen Vorschriften und als Information für den Verbraucher.
- Besondere Bestimmungen für die Beschreibung des Alkohols: Der zugelassene Alkohol und die weinbaulichen Ausgangsstoffe können wie folgt angegeben werden, sofern die Information für den Verbraucher nicht irreführend ist:
- Der alkoholische Bestandteil wird je nach Art entweder als „Ethylalkohol“, „Alkoholdestillat“, „destillierter Alkohol“ oder „Destillat“ angegeben, gefolgt von folgendem Wortlaut: „weinbaulichen Ursprungs (d.h. „Ethylalkohol weinbaulichen Ursprungs“, „Destillat weinbaulichen Ursprungs“) unbeschadet der Angabe „landwirtschaftlichen Ursprungs“ anstatt „weinbaulichen Ursprungs“ auf dem Etikett.
- Da es sich bei den in Ziffer 10.5 aufgeführten Spirituosenkategorien der OIV um Spirituosen aus einem einzigen Ausgangsstoff handelt, kann der alkoholische Bestandteil für diese Erzeugnisse angegeben werden. Bei Angabe des alkoholischen Bestandteils kann zusätzlich die Bezeichnung des vergorenen und destillierten Ausgangstoffs angegeben werden (z.B. „Wein“, „Trauben“, „Rosinen“, „getrocknete Trauben“ usw.). Die Bezeichnung des Ausgangsstoffes kann durch die Bezeichnung des Weins oder der destillierten Rebsorte ersetzt oder ergänzt werden (z.B. „Destillat aus Chardonnay-Wein“).
- Andere Angaben zur Beschreibung des Alkohols können hinzugefügt werden, sofern sie für den Verbraucher nicht irreführend sind.
10.5.2. Wasser
Angabe gemäß den nationalen Vorschriften
10.5.3. Zucker allgemein
Angabe gemäß den nationalen Vorschriften
10.5.4. Gewürze und Kräuter
Angabe gemäß den nationalen Vorschriften
10.5.5. Zusatzstoffe
Zusatzstoffe müssen mit dem Namen der Funktionsklasse, der sie angehören, gefolgt von ihrem spezifischen Namen oder gegebenenfalls der ISN-Nummer bezeichnet werden. Die folgenden Funktionsklassen sind zusammen mit der spezifischen Bezeichnung oder einer anerkannten numerischen Kennzeichnung, wie z.B. durch das Internationale Nummerierungssystem (CAC/GL 36-1989) für die Kennzeichnung von Zusatzstoffen in Wein zu verwenden:
- Säureregulatoren
- Konservierungsmittel
- Antioxidantien
- Stabilisatoren
- Verpackungsgase
Gehört ein Zusatzstoff zu mehr als einer der Funktionsklassen, so ist die Funktionsklasse anzugeben, die im Falle des betreffenden Weins der Hauptfunktion entspricht.
Zusatzstoffe der Kategorie „Verpackungsgase“ können im Zutatenverzeichnis durch die Angabe „Abgefüllt unter Schutzatmosphäre“ ersetzt werden.
10.5.6. Die im Internationalen Önologischen Codex der OIV aufgeführten Verarbeitungshilfsstoffe werden unbeschadet von Artikel 10.5.7 nicht im Zutatenverzeichnis aufgeführt.
ANDERE ZUTATEN, die nicht unter die vorstehenden Absätze fallen, sind gemäß den nationalen Vorschriften anzugeben.
10.5.7. Stoffe, von denen bekannt ist, dass sie eine Überempfindlichkeit verursachen, einschlieSSlich Allergien, und die im Enderzeugnis vorhanden sind, müssen angegeben und durch einen Schriftsatz, eine Schriftart, einen Schriftstil oder eine Hintergrundfarbe hervorgehoben werden, sodass sie in der Zutatenliste deutlich erkennbar sind. Wird die Zutatenliste über ein E-Label zur Verfügung gestellt, müssen diese Stoffe stets angegeben werden.