Aktualisierung der Internationalen OIV-Norm für die Kennzeichnung von Spirituosen weinbaulichen Ursprungs (Resolution OIV-ECO 402-2012) - Informationen zur Nährwertdeklaration

Status: In Kraft

Aktualisierung der Internationalen OIV-Norm für die Kennzeichnung von Spirituosen weinbaulichen Ursprungs (Resolution OIV-ECO 402-2012) - Informationen zur Nährwertdeklaration

RESOLUTION OIV-ECO 732-2025

AKTUALISIERUNG DER INTERNATIONALEN OIV-NORM für die Kennzeichnung von Spirituosen weinbaulichen Ursprungs (RESOLUTION OIV-ECO 402-2012) – INFORMATIONEN ZUR NÄHRWERTDEKLARATION

DIE GENERALVERSAMMLUNG,

IN ANBETRACHT des zunehmenden Interesses der Verbraucher an Informationen über die Zusammensetzung und den Nährstoffgehalt von Spirituosen weinbaulichen Ursprungs,

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, die Regeln für die Bereitstellung von Informationen über Spirituosen weinbaulichen Ursprungs zu harmonisieren, um den internationalen Handel zu erleichtern,

IN ANBETRACHT der wichtigen technologischen Entwicklungen hinsichtlich der Möglichkeiten, potentiellen Verbrauchern Produktinformationen zu vermitteln,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Allgemeinen Standards für die Kennzeichnung vorverpackter Lebensmittel (CODEX STAN 1-1985) und der Richtlinien für die Nährwertkennzeichnung (CAC/GL 2-1985) des Codex Alimentarius,

GESTÜTZT auf die Resolution OIV-ECO 402-2012 „Internationale Norm für die Kennzeichnung von Spirituosen weinbaulichen Ursprungs“ und die Artikel, 2, 8 und 9,

BESCHLIESST, die Resolution OIV-ECO 402-2012 „Internationale Norm für die Kennzeichnung von Spirituosen weinbaulichen Ursprungs“ wie folgt zu ändern:

Artikel 2: KENNZEICHNUNG

Einfügung am Ende von Ziffer 2:

Einfügung von Ziffer 5:

Einfügung von Ziffer 6:

  • Bei der Verwendung von E-Labels zur Anzeige obligatorischer Informationen ist auf dem Etikett ein klarer und direkter Link auf diese anzugeben und zu präzisieren, welche Informationen in elektronischer Form bereitgestellt werden.
  • Die in dieser Norm aufgeführten obligatorischen und fakultativen Angaben auf dem E-Label dürfen nicht zusammen mit Marketinginformationen oder Informationen, die der Verkaufsförderung dienen, angezeigt werden.
  • Es dürfen keine personenbezogenen Daten/Benutzerdaten gesammelt oder nachverfolgt werden, sofern geltende nationale Vorschriften nichts anderes vorsehen.
  • Der auf dem Etikett angegebene direkte Link zum elektronischen Etikett muss durch sprachfreie Darstellungsformen, ein Piktogramm oder ein Symbol, die für den Verbraucher gut sichtbar und leicht verständlich sind, deutlich erkennbar sein.

ARTIKEL 8: FAKULTTIVE ANGABEN

Einfügung des Buchstabens:

h) Nährwertdeklaration

ARTIKEL 9: Bedingungen für die Verwendung von Kennzeichnungsangaben

Einfügung von Ziffer 11

11. Darstellung der Nährwertdeklaration

11.1. Der Energiewert sollte in kJ und kcal angegeben werden:

  1. Pro 100 ml und
  2. Pro Verzehreinheit, sofern die verwendete Einheit und die Anzahl der in der Packung enthaltenen Einheiten angegeben sind. Die Verzehreinheit sollte entsprechend den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder den traditionellen Verbrauchsgewohnheiten für jede Kategorie in ml angegeben werden.

Der anzugebende Energiegehalt sollte unter Verwendung der folgenden Umrechnungsfaktoren berechnet werden:

  • Kohlenhydrate 4kcal/g – 17 kJ/g
  • Eiweiß 4 kcal/g – 17 kJ/g
  • Fett 9 kcal/g – 37 kJ/g
  • Alkohol (Ethanol) 7 kcal/g – 29 kJ/g
  • Organische Säure 3kcal/g – 13 kJ/g
  • Polyole 2,4 kcal/g – 10 kJ/g

11.2 Die Mitgliedstaaten der OIV können die Angabe dieser Informationen gemäß den nationalen Vorschriften zwingend vorschreiben.

Es kann die vollständige Nährwertdeklaration bereitgestellt werden.

Die Mitgliedstaaten der OIV können die Nährwertdeklaration auf dem Etikett auf den Energiewert beschränken.

Die Mitgliedstaaten der OIV können zulassen, dass die vollständige Nährwertdeklaration anhand von E-Labels angezeigt wird. Erfolgt die vollständige Nährwertdeklaration anhand von E-Labels, sollte auch der Energiewert auf dem Etikett angegeben werden.

Der Energiewert kann als Zahlenwert, gefolgt von den Maßeinheiten, angegeben werden. Dem Zahlenwert des Energiegehalts kann das internationale Symbol „E“ vorangestellt werden.

Der Energiewert entspricht dem des verkauften Produkts.

Der angegebene Energiewert sollte je nach Einzelfall ein Durchschnittswert sein, der auf einer Laboranalyse oder einer Analyse des Produktherstellers beruht und anhand des in Ziffer 3.3.1 der Richtlinien für die Nährwertkennzeichnung (CAC/GL 2-1985) des Codex Alimentarius aufgeführten Umrechnungsfaktors berechnet wurde oder auf einer Berechnung auf der Grundlage von generell nachgewiesenen und akzeptierten Daten beruht.