Aktualisierung der Internationalen Norm für die Kennzeichnung von Weinen: Name der Rebsorte

Status: In Kraft

Aktualisierung der Internationalen Norm für die Kennzeichnung von Weinen: Name der Rebsorte

RESOLUTION OIV-ECO 696-2024

Aktualisierung der internationalen Norm für die Kennzeichnung von Weinen: NAME DER REBSORTE

HINWEIS: Folgende Resolution wird durch die vorliegende Resolution geändert:

ECO 1/88 “ „Liste der fakultativen Angaben für die Kennzeichnung von Weinen”

DIE GENERALVERSAMMLUNG

GESTÜTZT auf Artikel 2 Absatz 2 iii des Übereinkommens vom 3. April 2001 zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein,

IN ANBETRACHT des Beschlusses des Exekutivausschusses vom April 2017 über die Notwendigkeit, die internationale Norm für die Kennzeichnung von Weinen zu aktualisieren,

GESTÜTZT auf die Arbeiten der Sachverständigengruppe DROCON zur Überprüfung der internationalen Norm der OIV für die Kennzeichnung von Weinen,

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, die Bedingungen für Angabe von Sortennamen zu aktualisieren und die Qualität der Verbraucherinformationen zu verbessern,

AUF VORSCHLAG der Kommission „Wirtschaft und Recht“,

BESCHLIESST, die Internationale Norm für die Kennzeichnung von Weinen wie folgt zu ändern:

Ziffer 3.1.4 „Name der Rebsorte“ wird wie folgt geändert:

  1. Der erste Gedankenstrich der Ziffer 3.1.4 wird durch folgenden Text ersetzt:
  • „Der Wein aus mindestens 85 % Trauben dieser Sorte bereitet wurde (nach Abzug der für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismenge);”
  1. Ziffer 3.1.4.b wird durch folgenden Text ersetzt:
  • „Werden zwei oder mehrere Keltertraubensorten oder deren Synonyme angegeben, müssen mindestens 85 % des betreffenden Erzeugnisses aus diesen Sorten hergestellt worden sein (nach Abzug der für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismenge)“:
  • Die Keltertraubensorten müssen auf dem Etikett in absteigender Reihenfolge des verwendeten Anteils und in Buchstaben derselben Größe angegeben werden.
  • Eine Keltertraubensorte darf nicht auf dem Etikett angegeben werden, wenn ihr Anteil geringer ist als der einer anderen Sorte, die nicht auf dem Etikett angegeben ist.
  1. Ziffer 3.1.4.c wird gestrichen:
  2. Die Anmerkung wird gestrichen.

Aktuelle Fassung

Fassung nach Vornahme der Änderungen

3.1.4 Name der Rebsorte

3.1.4 Name der Rebsorte

  1. Seine Angabe darf lediglich erfolgen, wenn:
  • der Wein aus mindestens 75 % Trauben dieser Sorte bereitet wurde;
  • die Sorte für die spezifische Eigenschaft des Weines bestimmend ist;
  • der Name der Rebsorte nicht zu Verwechslungen mit einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung führt.
    1. Bei Angabe der Namen von 2 Rebsorten:
  • Muss der Wein ausschließlich aus diesen beiden Rebsorten gewonnen werden;
  • Müssen sie angegeben werden gemäß ihrer Bedeutung in absteigender Folge;
  • Legen die Staaten den Mengenanteil der weniger bedeutenden Rebsorte fest, wobei dieser nicht unter 15 % liegen darf.
    1. Ausnahmsweise ist in Ländern, wo normalerweise mehr als zwei Rebsorten auf dem Etikett angegeben werden, der prozentuale Anteil aller Rebsorten auf dem Etikett aufzuführen.

ANMERKUNG – Zur   Einhaltung   dieser   Bestimmungen   wird   den   Staaten   empfohlen, eine Ernteerklärung zu verlangen, in der die erzeugten Mengen der einzelnen Rebsorten in Verbindung mit den Flächen, auf denen die Rebsorten gepflanzt sind, angegeben sind.

  1. Seine Angabe darf lediglich erfolgen, wenn:
  • Der Wein aus mindestens 85 % Trauben dieser Sorte bereitet wurde (nach Abzug der für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismenge);
  • Die Sorte für die spezifische Eigenschaft des Weines bestimmend ist;
  • Der Name der Rebsorte nicht zu Verwechslungen mit einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung führt.
    1. Werden zwei oder mehrere Keltertraubensorten oder deren Synonyme angegeben, müssen mindestens 85 % des betreffenden Erzeugnisses aus diesen Sorten hergestellt worden sein (nach Abzug der für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismenge).

Die Keltertraubensorten müssen auf dem Etikett in absteigender Reihenfolge des verwendeten Anteils und in Buchstaben derselben Größe angegeben werden.

Eine Keltertraubensorte darf nicht auf dem Etikett angegeben werden, wenn ihr Anteil geringer ist als der einer anderen Sorte, die nicht auf dem Etikett angegeben ist.

Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen eingehalten werden, wird den Staaten empfohlen, die Rückverfolgbarkeit der Mengen der in dem hergestellten Produkt verwendeten Traubensorte(n) zu gewährleisten.

Die Resolution ECO 1/88 wird durch diese Resolution geändert.