Überarbeitung der Resolution OENO 7/2007 zu Aktivkohle
RESOLUTION OIV-OENO 604-2018
ÜBERARBEITUNG DER RESOLUTION OENO 7/2007 ZU AKTIVKOHLE
HINWEIS: Durch die vorliegende Resolution wird folgende Resolution geändert: - OENO 7/2007 |
DIE GENERALVERSAMMLUNG,
GESTÜTZT auf Artikel 2 Absatz 2 iv des Übereinkommens vom 3. April 2001 zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein,
GESTÜTZT auf die Arbeiten der Sachverständigengruppe“ Spezifikationen önologischer Erzeugnisse“,
IN DER ERWÄGUNG, dass der Aschegehalt bei Anreicherung mit Bentonit 10 % übersteigen kann,
BESCHLIESST, die Spezifikation F-COEI-1-CHARBO in Kapitel 1 des INTERNATIONALEN ÖNOLOGISCHEN KODEX zu ändern.
Überarbeitung der Resolution OIV-OENO 7/2007 zu Aktivkohle
In Ziffer 1 „ZIEL, URSPRUNG UND ANWENDUNGSBEREICH“ wird der letzte Satz des zweiten Absatzes wie folgt geändert (der durchgestrichene Text entfällt):
Aktivkohle kann auch mit Bentonit angereichert werden, in diesem Fall beträgt der in Ziffer 3.2 angegebene Aschegehalt mehr als 20 %.
In Ziffer 3.2 „ASCHE“ wird der zweite Teil des Satzes ergänzt:
Der gewonnene Rückstand wird bei 500-600 °C verascht. Der Aschegehalt darf höchstens 10 % betragen. Der Aschegehalt bei mit Bentonit agglomerierter Aktivkohle sollte mehr als 10 % aber maximal 30 % betragen.