Aktualisierung der Monographie über önologische Tannine – Spezifikation für Eisen
RESOLUTION OIV-OENO 554-2015
AKTUALISIERUNG DER MONOGRAPHIE ÜBER ÖNOLOGISCHE TANNINE – SPEZIFIKATION FÜR EISEN
DIE GENERALVERSAMMLUNG,
GESTÜTZT AUF Artikel 2 Absatz 2 iv des Übereinkommens vom 3. April 2001 zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein,
GESTÜTZT AUF die Sitzungsarbeiten der Sachverständigengruppe „Spezifikationen önologischer Erzeugnisse“,
BESCHLIESST auf Vorschlag der Kommission II „Önologie“, das Blatt Oeno 12/2002, geändert durch die Blätter Oeno 5/2008, 6/2008 und OIV-Oeno 352-2009 des internationalen önologischen Kodex, wie folgt zu ändern:
Unter Ziffer 6.6 „Eisen“ werden die kursiv geschriebenen Sätze wie nachfolgend aufgeführt ergänzt:
- 6.6 Eisen
Zu 10 ml Probelösung, die gemäβ 6.4 hergestellt wird, 2 ml Kaliumthiocyanat-Lösung (5 %) (R) und 1 ml konzentrierte Salzsäure (R) geben. Die erhaltene Färbung darf nicht intensiver als die Färbung der Kontrolllösung sein, die mit 2 ml Lösung eines Eisen(III)salzes (0,010 g Eisen/Liter) (R), 8 ml Wasser und den gleichen Mengen derselben Reagenzien hergestellt wird. Andernfalls ist die Probelösung zu verdünnen.
Der Eisengehalt muss weniger als 50 mg/kg betragen, mit Ausnahme des Eisengehalts von Tanninen aus Kastanienholz, der höchstens 200 mg/kg betragen darf. In diesem Fall muss die gemäβ Ziffer 6.4 hergestellte Versuchslösung angemessen verdünnt werden. Die Bestimmung des Eisengehalts kann auch durch Atomabsorptionsspektrometrie erfolgen.