Internationale Norm für die Etikettierung von Weinen

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Name und Anschrift des für die Abfüllung Verantwortlichen

2.6                      Name und Anschrift der für die Vorverpackung verantwortlichen Person

2.6.1. Die Angaben über den Namen und die Anschrift der verantwortlichen Person, den Ort der Vorverpackung und die Angaben über den Vorverpacker oder Einführer (gemäß Ziffer 2.6.4) dürfen nicht geeignet sein, durch die Nennung von Unternehmen oder Personen Verwechslungen hinsichtlich der Herkunft oder der Qualität des Weines hervorzurufen.

2.6.2. Als Name der für die Vorverpackung verantwortlichen Person gilt:

  • Der Familienname der natürlichen Person oder
  • Der Firmenname des Unternehmens oder
  • Der Handelsname des Unternehmens

Die Verantwortung für das von ihr oder in ihrem Auftrag vorverpacke Erzeugnis übernimmt.

2.6.3. Die Anschrift der für die Vorverpackung verantwortlichen Person umfasst den Namen des Ortes, in dem die Vorverpackung tatsächlich erfolgte oder in Auftrag gegeben worden ist; diese Anschrift wird ggf. durch den Firmensitz des Vorverpackers ergänzt.

Falls der Name und/oder die Anschrift der für die Vorverpackung verantwortlichen Person geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen, müssen sie durch einen Code mit einem Verweis auf den betreffenden Mitgliedstaat ersetzt werden. In diesem Fall sollten der Name und die Anschrift eines für den Vertrieb oder die Vermarktung des Erzeugnisses verantwortlichen Unternehmens auf dem Etikett angegeben werden. 

2.6.4. Der Name und die Anschrift des Einführers können durch den Namen und die Anschrift des Abfüllers ersetzt oder ergänzt werden, wenn der Wein in loser Schüttung eingeführt und in dem Mitgliedstaat abgefüllt wird.