Vorgeschriebene Angaben

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Gebrauch des Wortes "Wein"

2.1.1              Gebrauch des Wortes "Wein".

Unbeschadet des Absatzes 2.1.2.2 zweiter Unterabsatz ist der Gebrauch des Wortes "Wein" oder jedes anderen Ersatzbegriffes bei der Etikettierung eines Erzeugnisses vorgeschrieben, das der in Paragraph 1.2.1 aufgeführten Definition entspricht. Es können Ergänzungen bezüglich des Typs und der Klassifizierung erfolgen. Unter Vorbehalt der Bestimmungen, die von Staaten für die eigene Produktion vorgeschrieben werden können, kann die Zulassung zum freien Verkehr des der Definition entsprechenden und unter der Bezeichnung "Wein" vorgestellten Erzeugnisses nicht verweigert werden.

Unbeschadet der Bestimmungen für bestimmte Erzeugnisse, deren Bezeichnung das Wort "Wein" und eine zusätzliche Angabe enthält, kann sich das allein gebrauchte Wort "Wein" lediglich auf unter Paragraph 1.2.1. definierte Erzeugnisse beziehen."

Ursprungsbezeichnung und geographische Angabe

2.1.2              Ursprungsbezeichnung und geographische Angabe

Definitionen

Geographische Angabe

Eine geographische Angabe ist jede durch die zuständigen Behörden des Ursprungslands geschützte Bezeichnung, die einen Wein oder eine Spirituose als aus einem bestimmten geographischen Gebiet stammend bezeichnet, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder eine sonstige Eigenschaft des Weins oder der Spirituose im Wesentlichem auf seiner/ihrer geographischen Herkunft beruht[1].

Bei Wein ist der Schutz der geographischen Angabe

  • abhängig davon, dass mindestens 85 % der Trauben innerhalb des geographischen Gebiets geerntet wurden.

Bei einer Spirituose weinbaulichen Ursprungs ist der Schutz der geographischen Angabe

  • abhängig davon, dass die entscheidende Phase der Herstellung in dem Land, der Region, dem Ort oder dem definierten Gebiet erfolgt ist.

Ursprungsbezeichnung

Eine Ursprungsbezeichnung ist jede im Ursprungsland durch die zuständigen Behörden anerkannte und geschützte Bezeichnung, die aus dem Namen eines geographischen Gebiets besteht oder diesen enthält oder eine andere Bezeichnung, die sich bekanntermaßen auf dieses Gebiet bezieht, die dazu dient, einen Wein oder eine Spirituose als aus diesem geographischen Gebiet stammend zu bezeichnen, wenn die Qualität oder die Eigenschaften des Weins oder der Spirituose ausschließlich oder überwiegend auf die geographischen Verhältnisse einschließlich natürlicher und menschlicher Faktoren zurückzuführen sind, und die dem Wein oder der Spirituose sein/ihr Ansehen verleiht[2].

Der Schutz der Ursprungsbezeichnung besagt, dass die Lese und die Verarbeitung zu Wein in der betreffenden Region oder dem definierten Gebiet erfolgt sind.

Ist ein Wein mit einer Ursprungsbezeichnung oder einer geographischen Angabe wie oben definiert versehen und sind diese auf einer von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein veröffentlichten Liste aufgeführt, ist die Verwendung dieser Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe gemäß dem Recht des Erzeugerlandes vorgeschrieben.

In diesem Fall kann die Ursprungsbezeichnung oder die geographische Angabe als Bezeichnung des Erzeugnisses gelten und das Wort „Wein“ ersetzen.

Um Verwechslungen mit anderen Bezeichnungen zu vermeiden, wird empfohlen, die Verwendung einer ergänzenden, das Erzeugnis beschreibenden Angabe wie „Ursprungsbezeichnung…“ vorzuschreiben.


[1] Artikel 22.1 und 23.1 des TRIPS-Übereinkommens

[2] Genfer Akte des Übereinkommens von Lissabon über Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben (2015, Artikel 2.1.i]

Angabe des Alkoholgehalts

2.2                      Angabe des Alkoholgehalts

Die Angabe des Gehalts an vorhandenem Alkohol in Volumenprozent des Erzeugnisses auf dem Etikett muss mit einer Toleranz von 0,5 Volumenprozent erfolgen.

Bei Weinen, die für eine längere Lagerung vorgesehen sind, und bei Kahmhefeschleierweinen beträgt die Toleranz 0,8 Volumenprozent.

Angaben über Stoffe[1], die bekanntermaßen eine Überempfindlichkeit einschl. Allergien verursachen

2.3                      Angaben über Stoffe[1], die bekanntermaßen eine Überempfindlichkeit einschl. Allergien verursachen

Das Vorhandensein von Stoffen, die bekanntermaßen eine Überempfindlichkeit einschl. Allergien verursachen, ist auf dem Etikett des Weins anzugeben.

Es handelt sich um folgende Stoffe:

  • Rückstände von proteinhaltigen Schönungsmitteln in Wein (Milch, Milchprodukte, Ei und Eiprodukte, Weizenproteine), wenn ihr Vorhandensein im Enderzeugnis durch eine Analysemethode nachgewiesen werden kann, die den in der Methode OIV-MA-AS315-23 festgelegten Kriterien entspricht  
  • Sulfite ab einer Konzentration von 10 mg/L

[1] Unter Stoff ist jedes Lebensmittel, jede Zutat oder jeder Verarbeitungshilfsstoff zu verstehen

Nettoinhalte

2.4                      Nettoinhalte

Nettoinhalte sind nach dem metrischen System (Internationales Einheitensystem, SI) anzugeben.

Die Angabe des Nettoinhalts entspricht der Menge des Produkts zum Zeitpunkt der Verpackung und unterliegt der Bezugnahme auf ein System der Mengenkontrolle, das auf dem Mittelwert basiert.

Es wird empfohlen, dass das auf dem Mittelwert basierende System der Mengenkontrolle mit den Anforderungen der internationalen Empfehlung OIML R 87 „Produktmenge in Fertigpackungen“ und deren Aktualisierungen der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen vereinbar ist.

Ursprungsland

2.5                      Ursprungsland

Im internationalen Handel sind der amtliche oder der gebräuchliche Name des Ursprungslandes anzugeben, wenn das Erzeugnis aus in diesem Land geernteten Trauben gewonnen und in diesem Land zu Wein bereitet worden ist.

Die oben vorgesehene Verwendung des Namens eines Staates erfordert das Einverständnis des betreffenden Staates:

  • wenn die Weinbereitung in einem anderen Land erfolgte als dem, wo die Trauben geerntet wurden;
  • wenn der Wein aus einem Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Ländern gewonnen wurde.

Name und Anschrift des für die Abfüllung Verantwortlichen

2.6                      Name und Anschrift der für die Vorverpackung verantwortlichen Person

2.6.1. Die Angaben über den Namen und die Anschrift der verantwortlichen Person, den Ort der Vorverpackung und die Angaben über den Vorverpacker oder Einführer (gemäß Ziffer 2.6.4) dürfen nicht geeignet sein, durch die Nennung von Unternehmen oder Personen Verwechslungen hinsichtlich der Herkunft oder der Qualität des Weines hervorzurufen.

2.6.2. Als Name der für die Vorverpackung verantwortlichen Person gilt:

  • Der Familienname der natürlichen Person oder
  • Der Firmenname des Unternehmens oder
  • Der Handelsname des Unternehmens

Die Verantwortung für das von ihr oder in ihrem Auftrag vorverpacke Erzeugnis übernimmt.

2.6.3. Die Anschrift der für die Vorverpackung verantwortlichen Person umfasst den Namen des Ortes, in dem die Vorverpackung tatsächlich erfolgte oder in Auftrag gegeben worden ist; diese Anschrift wird ggf. durch den Firmensitz des Vorverpackers ergänzt.

Falls der Name und/oder die Anschrift der für die Vorverpackung verantwortlichen Person geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen, müssen sie durch einen Code mit einem Verweis auf den betreffenden Mitgliedstaat ersetzt werden. In diesem Fall sollten der Name und die Anschrift eines für den Vertrieb oder die Vermarktung des Erzeugnisses verantwortlichen Unternehmens auf dem Etikett angegeben werden. 

2.6.4. Der Name und die Anschrift des Einführers können durch den Namen und die Anschrift des Abfüllers ersetzt oder ergänzt werden, wenn der Wein in loser Schüttung eingeführt und in dem Mitgliedstaat abgefüllt wird.

Kennzeichnung des Loses

2.7                      Kennzeichnung des Loses

Die Angabe der Losnummer, d.h. die Angabe, die es ermöglicht, eine bestimmte Menge unter gleichwertigen Bedingungen erzeugten (und verpackten) Weins zu identifizieren, wird von den Bearbeitern frei gewählt und muss als eine solche Angabe klar erkennbar sein.