Bestimmungen zur Verwendung patentierter Methoden, die von der OIV anzunehmen sind
RESOLUTION OIV-OENO 526-2016
BESTIMMUNGEN ZUR VERWENDUNG PATENTIERTER METHODEN, DIE VON DER OIV ANZUNEHMEN SIND
DIE GENERALVERSAMMLUNG,
GESTÜTZT auf Artikel 2 Absatz 2 iv des Übereinkommens vom 3. April 2001 zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein,
AUF Vorschlag der Unterkommission „Analysemethoden“, angesichts der zunehmenden Anwendung patentierter Analysemethoden,
GESTÜTZT auf die Arbeiten internationaler Organisationen, insbesondere auf die des Codex Alimentarius,
BESCHLIESST, die Anlage A Abschnitt 1 der Sammlung internationaler Analysemethoden für Wein und Most durch die Bestimmungen zur Anwendung patentierter Analysemethoden zu ergänzen.
BESTIMMUNGEN ZUR VERWENDUNG PATENTIERTER METHODEN
Definition einer patentierten Analysemethode
Im Rahmen der Tätigkeiten der OIV ist eine patentierte Analysemethode eine Methode, für die Rechte des geistigen Eigentums bestehen, wodurch die vollständige Offenlegung von Informationen zu dieser Methode verhindert wird und/oder bei der der Inhaber geistiger Eigentumsrechte die Verwendung oder Verbreitung der Methode oder der zur ihrer Durchführung notwendigen Materialien einschränkt, so dass keine alternativen Quellen verfügbar sind. Methoden, die nur urheberrechtlich geschützt sind, zählen nicht zu den patentierten Methoden.
Anforderungen
Die OIV fordert Bereitsteller von Methoden auf, der Unterkommission „Analysemethoden“ und anderen Sachverständigengruppen relevante Daten bereitzustellen. Nach Bewertung können die Unterkommission „Analysemethoden“ oder andere Sachverständigengruppen der Generalversammlung der OIV patentierte Analysemethoden oder auf Eigentumsaspekten basierende Methoden gemäβ folgendem Verfahren zur Befürwortung vorlegen:
- Eine patentierte Methode darf nicht angenommen werden, wenn eine geeignete nicht patentierte Analysemethode zur Verfügung steht, die angenommen wurde oder angenommen werden kann und ähnliche oder bessere Leistungsmerkmale aufweist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass kein Ansatz verfolgt wird, der darauf schlieβen lassen könnte, dass von der OIV eine patentierte Analysemethode zum Nachteil anderer potentieller Methoden angenommen wird. Soweit möglich, ist die Festlegung geeigneter Methodenkriterien der Annahme einer spezifischen patentierten Analysemethode vorzuziehen.
- Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, geistiges Eigentum angemessen zu schützen, sind ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen, um Analytikern eine zuverlässige Anwendung der Methode und der Unterkommission „Analysemethoden“ oder anderen Sachverständigengruppen die Bewertung der Methodenleistung zu ermöglichen. In besonderen Fällen kann die Bewertung über Leistungsdaten hinausgehen und nach alleinigem Ermessen der Unterkommission „Analysemethoden“ oder anderer Sachverständigengruppen z.B. auch Angaben zu Funktionsprinzipien erfordern.
- Es sollten vorzugsweise Analysemethoden angenommen werden, bei denen die Reagenzien und/oder Geräte soweit beschrieben sind, dass sie entweder von den Laboratorien selbst bzw. von anderen Herstellern hergestellt werden können. Als Alternative sind die Beschaffungsmöglichkeiten ausführlich darzulegen.
- Für patentierte und nicht patentierte Methoden werden die gleichen Leistungskriterien gefordert. Es gelten die oben genannten Leistungskriterien. Ggf. sollten bei patentierten Methoden Angaben zu den Auswirkungen durchführungsbedingter Unterschiede erfolgen.
- Nach Annahme der Methode sind Änderungen, die Auswirkungen auf die Leistungsmerkmale der Methode haben, der Unterkommission „Analysemethoden“ oder anderen Sachverständigengruppen mitzuteilen.
- Teilweise patentierte Methoden sind durch Ringversuche gemäβ den in Anhang A der Sammlung internationaler Analysemethoden für Wein und Most aufgeführten Normen vollständig zu validieren. Die Ergebnisse solcher Untersuchungen sind der Unterkommission „Analysemethoden“ oder anderen Sachverständigengruppen zur Verfügung zu stellen.
- Der Urheber einer patentierten Methode oder der Antragsteller muss der Unterkommission „Analysemethoden“ oder anderen Sachverständigengruppen nachweisen, dass die Grundsätze und die grundlegenden Eigenschaften hinsichtlich der Durchführung der Methode allen Interessenten zugänglich gemacht werden.
- Die Unterkommission „Analysemethoden“ oder andere Sachverständigengruppen können die Bewertung einer patentierten Methode ablehnen, wenn Untersuchungen zur Bestimmung der Eigenschaften der Methode, des Gegenstands des Patentanspruchs und der Gültigkeit oder Entwicklungen zur Verbesserung der Technologie durch die Rechte geistigen Eigentums unangemessen eingeschränkt werden.
- Falls neue, geeignete nicht patentierte Methoden vorliegen und anerkannt wurden, ist der Stand der zuvor angenommenen patentierten Methoden zu prüfen und ggf. zu überarbeiten.