Aktualisierung der Internationalen Norm für die Kennzeichnung von weinen: Medaillen und Auszeichnungen
RESOLUTION OIV-ECO 685-2022
AKTUALISIERUNG DER INTERNATIONALEN NORM FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON WEINEN: MEDAILLEN UND AUSZEICHNUNGEN
HINWEIS: Folgende Resolution wird durch die vorliegende Resolution geändert: ECO 1/88 „Liste der fakultativen Angaben für die Kennzeichnung von Weinen” |
DIE GENERALVERSAMMLUNG,
GESTÜTZT auf Artikel 2 Absatz 2 iii des Übereinkommens vom 3. April 2001 zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein,
IN ANBETRACHT des Beschlusses des Exekutivausschusses vom April 2017 über die Notwendigkeit, die internationale Norm für die Kennzeichnung von Weinen zu aktualisieren,
GESTÜTZT auf die Resolution ECO 332A/2009 „Norm der OIV für internationale Wettbewerbe für Wein und Erzeugnisse weinbaulichen Ursprungs“ und auf ihren Artikel 3 „Zum Wettbewerb zugelassene Erzeugnisse“,
IN ANBETRACHT der internationalen Praxis der Durchführung internationaler Weinwettbewerbe und der weithin anerkannten Möglichkeit, dass Weine, die keinen Anspruch auf eine geographische Angabe oder eine Ursprungsbezeichnung haben, an solchen Wettbewerben teilnehmen,
IN DER ERWÄGUNG, dass das Erfordernis der Loskennzeichnung in Artikel 2.7 „Kennzeichnung des Loses“ der Internationalen OIV-Norm für die Kennzeichnung von Weinen festgelegt ist,
AUF VORSCHLAG der Kommission „Wirtschaft und Recht“,
BESCHLIESST, Artikel 3.1.9 „Medaillen und Auszeichnungen“ der Internationalen Norm der OIV für die Kennzeichnung von Weinen und die Resolution ECO 1/88 wie folgt zu ändern:
3.1.9. Medaillen und Auszeichnungen
Im ersten Gedankenstrick wird folgender Wortlaut gestrichen: „dem eine anerkannte Ursprungsbezeichnung oder anerkannte geographische Angabe erteilt werden darf“.
Der zweite Gedankenstrich wird durch folgenden Text ersetzt: „es muss ein Dokument als Beleg vorliegen, der sich auf das betreffende Los (Ziffer 2.7) bezieht“.
Der dritte Gedankenstrich wird gestrichen: „auf dem Etikett ist die Losgröße, für die die Auszeichnung verliehen wurde oder eine amtliche Prüfnummer anzugeben“.
Ein neuer Gedankenstrich wird wie folgt ergänzt: „Auf Medaillen und Auszeichnungen, die ein einzelner Wein erhält, erscheinen der Name des Wettbewerbs und das Jahr der Auszeichnung. Sie werden in der Regel nur für Weine verliehen, die den Namen tragen, unter dem die Probe eingereicht wurde. In Anbetracht dessen, dass ein Wein in einen Wettbewerb aufgenommen worden sein kann, bevor er endgültig einer Marke zugeordnet wurde, ist die Übertragbarkeit einer Auszeichnung zulässig, so dass der Wein, der eine Auszeichnung erhalten hat, diese beibehalten kann, sofern die Wettbewerbsbestimmungen dies zulassen“.
Aktuelle Fassung |
Fassung nach Vornahme der vorgeschlagenen Änderung |
Artikel 3.1.9 Medaillen und Auszeichnungen |
Artikel 3.1.9 Medaillen und Auszeichnungen |
Für Angaben in Bezug auf Medaillen und Auszeichnungen gilt folgendes:
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Für Angaben in Bezug auf Medaillen und Auszeichnungen gilt folgendes:
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Die Resolution ECO 1/88 wird durch die vorliegende Resolution geändert. |