Aktualisierung der internationalen Norm für die Kennzeichnung von weinen hinsichtlich potentiell Allergener Zusatzstoffe und Rückstände

Status: In Kraft

Aktualisierung der internationalen Norm für die Kennzeichnung von weinen hinsichtlich potentiell Allergener Zusatzstoffe und Rückstände

RESOLUTION OIV-ECO 648-2020

AKTUALISIERUNG DER INTERNATIONALEN NORM FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON WEINEN HINSICHTLICH POTENTIELL ALLERGENER ZUSATZSTOFFE UND RÜCKSTÄNDE

HINWEIS: Folgende Resolutionen werden durch die vorliegende Resolution geändert:

ECO 6/1983 „Spezifikationen 1, 2, 3 und 4 der internationalen Norm für die Kennzeichnung von Wein“

ECO 1/2005 „Harmonisierung der Kennzeichnung“

Folgende Resolutionen werden zurückgenommen:

ECO 5/2006 „Harmonisierung der Kennzeichnung von Weinen – Angabe der Zusatzstoffe“

ECO 1/2003 „Internationale Norm der OIV für die Kennzeichnung von Weinen – Angabe von Sulfiten“

DIE GENERALVERSAMMLUNG,

GESTÜTZT auf Artikel 2 Absatz 2 b) iii des Übereinkommens vom 3. April 2001 zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein,

IN ANBETRACHT des Beschlusses des Exekutivausschusses vom April 2017 zur Notwendigkeit, die internationale Norm für die Kennzeichnung von Weinen zu aktualisieren und mit dem Allgemeinen Codex-Standard für die Kennzeichnung vorverpackter Lebensmittel (CODEX STAN 1-1985) hinsichtlich der Kennzeichnung von Allergenen in Einklang zu bringen, 

GESTÜTZT auf die Resolution OIV/OENO 427/2010 geändert durch die Resolution OIV-COMEX 502-2012 „Kriterien für Methoden zur quantitativen Bestimmung von potentiell allergenen Rückständen eiweißhaltiger Schönungsmittel in Wein“, die unter anderem die Nachweisgrenze für potentiell allergene Rückstände von eiweißhaltigen Schönungsmitteln in Wein festlegt,

IN DER ERWÄGUNG, dass Lebensmittelsicherheitsbehörden aufgrund der verfügbaren Daten erachten, dass als Klärungsmittel verwendete Hausenblase für Fischallergiker unbedenklich ist,

AUF VORSCHLAG der Kommission „Wirtschaft und Recht“,

BESCHLIESST,

Ziffer 2.3 „Angaben über Zusatzstoffe“ der internationalen Norm für die Kennzeichnung von Weinen, die mit der Resolution ECO 6/1983 angenommen und durch die Resolution ECO 1-2003 geändert wurde, 

durch den folgenden Text zu ersetzen:

„Ziffer 2.3.

Angaben über Stoffe[1], die bekanntermaßen eine Überempfindlichkeit einschl. Allergien verursachen[2]

Das Vorhandensein von Stoffen, die bekanntermaßen eine Überempfindlichkeit einschl. Allergien verursachen, ist auf dem Etikett des Weins anzugeben.

Es handelt sich um folgende Stoffe:

  • Rückstände von proteinhaltigen Schönungsmitteln in Wein (Milch, Milchprodukte, Ei und Eiprodukte, Weizenproteine), wenn ihr Vorhandensein im Enderzeugnis durch eine Analysemethode nachgewiesen werden kann, die den in der Methode OIV-MA-AS315-23 festgelegten Kriterien entspricht  
  • Sulfite ab einer Konzentration von 10 mg/L“

Ziffer 4.1 „Sichtfeld“ der Resolution ECO 1/2005 wie folgt zu ändern:

In Ziffer 4.1 Absatz 2 wird das Wort „Zusatzstoffe“ durch „Stoffe, von denen bekannt ist, dass sie eine Überempfindlichkeit einschl. Allergien verursachen“ ersetzt.

Ziffer 4.5 „Angabe der Zusatzstoffe“ der Resolution ECO 5/2006 durch folgenden Text zu ersetzen:

„Ziffer 4.5

Angabe zum Vorhandensein von Stoffen, die bekanntermaßen eine Überempfindlichkeit einschl. Allergien verursachen

Die Bezeichnung des Stoffes, der bekanntermaßen eine Überempfindlichkeit einschl. Allergien verursacht, sollte in der Zutatenliste aufgeführt werden, sofern diese auf dem Etikett angegeben ist, oder bei Fehlen der Zutatenliste sollte ihm das Wort „enthält“ vorangestellt werden.

Der Hinweis auf Sulfite muss durch die Angabe „enthält Sulfite“, „enthält Schwefeldioxid“ oder durch gleichwertige Angaben erfolgen.  

ANHANG – Überblick über die Änderungsvorschläge

Ziffer 2.3

Derzeitige Fassung: eine der ersten von der OIV angenommenen Spezifikationen (ECO 3/1983); der Grenzwert für die Kennzeichnung wurde durch die Resolution ECO 1-2003 von 25 mg/L auf 10 mg/L gesenkt

Vorgeschlagene Fassung

Angaben über Zusatzstoffe

Diese Angabe berücksichtigt nur Zusatzstoffe, die im Wein in seinem natürlichen Zustand nicht in signifikanten Mengen vorhanden sind.

Sie betrifft:

  • Schwefeldioxid, wenn dieser Zusatzstoff 10 mg/l ausgedrückt als Gesamtschweldioxid überschreitet,
  • Sorbinsäure.

Die Staaten können jedoch auf diese Angabe verzichten, wenn die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften keine vollständige Deklaration der Zutaten in Lebensmitteln vorschreiben, vorbehaltlich der Tatsache, dass Ausnahmen gewährt wurden, weil (i) die Zusammensetzung des Lebensmittels bekannt ist, (ii) das Fehlen einer Zutatenliste für den Verbraucher nicht nachteilig ist und (iii) die auf dem Etikett enthaltenen Angaben den Verbraucher über die Art des Lebensmittels unterrichten.

Angaben über Stoffe, die bekanntermaßen eine Überempfindlichkeit einschl. Allergien verursachen

Das Vorhandensein von Stoffen, die bekanntermaßen eine Überempfindlichkeit einschl. Allergien verursachen, ist auf dem Etikett anzugeben. 

Es handelt sich um folgende Stoffe:

  • Rückstände von proteinhaltigen Schönungsmitteln in Wein (Milch, Milchprodukte, Ei und Eiprodukte, Weizenproteine), wenn ihr Vorhandensein im Enderzeugnis durch eine Analysemethode nachgewiesen werden kann, die den in der Methode OIV-MA-AS315-23 festgelegten Kriterien entspricht
  • Sulfite ab einer Konzentration von 10 mg/L
 

Erforderliche Änderungen: Änderung der Resolution ECO 6/1983)

Rücknahme der Resolution ECO 1-2003

Ziffer 4.1

Derzeitige Fassung der Resolution ECO 1/2005

Vorgeschlagene Fassung (nur der gelb markierte Absatz wird zu diesem Zeitpunkt zur Änderung vorgeschlagen)

Sichtfeld

Die Angabe der Produktbezeichnung, des Alkoholgehalts, des Nettoinhalts Nenninhalts und des Ursprungslands   muss im selben Sichtfeld erfolgen, unbeschadet spezifischer Binnenmarktbestimmungen, die weniger einschränkend sind

Die Angabe des Namens und der Anschrift der für die Vorverpackung verantwortlichen Person gemäß Ziffer 2.6, von Zusatzstoffen gemäß Ziffer 2.3, die Chargenkennzeichnung gemäß Ziffer 2.7 und weitere Angaben können an einer beliebigen Stelle des Etiketts vorgenommen werden.

Jede der oben genannten Angaben kann jedoch an einer beliebigen Stelle des Etiketts wiederholt werden.

Sichtfeld

Die Angabe der Produktbezeichnung, des Alkoholgehalts, des Nettoinhalts Nenninhalts und des Ursprungslands muss im selben Sichtfeld erfolgen, unbeschadet spezifischer Binnenmarktbestimmungen, die weniger einschränkend sind

Die Angabe des Namens und der Anschrift der für die Vorverpackung verantwortlichen Person gemäß Ziffer 2.6, von Stoffen, die bekanntermaßen eine Überempfindlichkeit einschl. Allergien verursachen, gemäß Ziffer 2.3, die Chargenkennzeichnung gemäß Ziffer 2.7 und weitere Angaben können an einer beliebigen Stelle des Etiketts vorgenommen werden.

Jede der oben genannten Angaben kann jedoch an einer beliebigen Stelle des Etiketts wiederholt werden.

 

Erforderliche Änderungen: Änderung der Resolution ECO 1/2005

Ziffer 4.5

Article 4.5

Derzeitige Fassung der Resolution ECO 5/2006

Vorgeschlagene Fassung

Angaben über Zusatzstoffe

Der Hinweis auf Sulfite muss durch die Angabe „enthält Sulfite“, „enthält Schwefeldioxid“ oder durch gleichwertige Angaben erfolgen. 

Angaben über das Vorhandensein von Stoffen, die bekanntermaßen eine Überempfindlichkeit einschl. Allergien verursachen

Die Bezeichnung der Stoffe, die bekanntermaßen eine Überempfindlichkeit einschl. Allergien verursachen, sollte in der Zutatenliste aufgeführt werden, sofern diese auf dem Etikett angegeben ist, oder bei Fehlen der Zutatenliste sollte ihm das Wort „enthält“ vorangestellt werden.

 

Erforderliche Änderungen: Änderung der Resolution ECO 5/2006


[1] Unter Stoff ist jedes Lebensmittel, jede Zutat oder jeder Verarbeitungshilfsstoff zu verstehen

[2] note for translators: to be followed in the entire text of the resolution

  • Official English version : « …. known to cause hypersensitivity, including allergies, inter alia »
  • official French version: « … connues pour provoquer des allergies » ;
  • official Spanish version : « … causan hipersensibilidad »
  • Italian translation: “noti per provocare allergie o intolleranze »
  • German version : « to be proposed by German delegation