Verwendung von selektiven Pflanzenfasern in Wein
RESOLUTION OIV-OENO 582-2017
VERWENDUNG VON SELEKTIVEN PFLANZENFASERN IN WEIN
DIE GENERALVERSAMMLUNG,
GESTÜTZT auf Artikel 2 Absatz 2 b) ii des Übereinkommens vom 3. April 2001 zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein,
GESTÜTZT auf die Arbeiten der Sachverständigengruppe „Technologie“,
IN ERWÄGUNG, dass sich die Technologie auf die Fähigkeit bestimmter gereinigter Pflanzenfasern stützt, Pflanzenschutzmittel und andere unerwünschte Kontaminanten wie Mykotoxine zu adsorbieren, ohne sich auf Eigenschaften des Weins wie Farbe und Geschmack auszuwirken,
GESTÜTZT auf die Resolution VITI-OENO 1/2005, die die gute weinbauliche Praxis zur Minimierung von Ochratoxin A in Weinbauerzeugnissen festlegt,
GESTÜTZT auf die Resolution CST 1/2008, die sich mit der Umsetzung des Konzepts der ökologisch nachhaltigen Entwicklung im Weinbau befasst und insbesondere auf ihre Ziffer 6.6 „Pflanzenschutz“,
BESCHLIESST auf Vorschlag der Kommission II „Önologie“, Teil II Kapitel 3 „Weine“ des internationalen OIV-Kodex der önologischen Praxis durch das Datenblatt „Verwendung von Pflanzenfasern“ zu ergänzen.
VERWENDUNG VON PFLANZENFASERN
Definition:
Verwendung eines aus Pflanzenfasern bestehenden selektiven Adsorptionsmittels bei der Weinfiltration
Ziele:
- Verringerung des Ochratoxin A-Gehalts von Weinen,
- Verringerung der Anzahl und des Gehalts an in Weinen nachgewiesenen Rückständen von Pflanzenschutzmitteln
Vorschriften:
- Selektive Pflanzenfasern werden als Verarbeitungshilfsstoff bei der kontinuierlichen Anschwemmfiltration oder als Bestandteil einer Filterschicht eingesetzt.
- Die empfohlene Dosierung hängt von der verwendeten Filtrationstechnik ab; die Dosis sollte 1,5 kg/m² Filterfläche nicht überschreiten.
- Selektive Pflanzenfasern werden bei Weinen verwendet, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und insbesondere die Rückstandshöchstgehalte für Pflanzenschutzmittel einhalten.
- Selektive Pflanzenfasern müssen den Vorschriften des internationalen önologischen Kodex entsprechen.
Empfehlung der OIV:
Zulässig