Aktualisierung der Spezifikation COEI-1-POTBIS von Kaliumhydrogensulfit
RESOLUTION OIV-OENO 646-2019
AKTUALISIERUNG DER SPEZIFIKATION COEI-1-POTBIS VON KALIUMHYDROGENSULFIT
HINWEIS: Durch die vorliegende Resolution wird folgende Resolution geändert: - OENO 38/2000 |
DIE GENERALVERSAMMLUNG,
GESTÜTZT auf Artikel 2 Absatz 2 ii des Übereinkommens vom 3. April 2001 zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein,
GESTÜTZT auf die Arbeiten der Sachverständigengruppe „Spezifikationen önologischer Erzeugnisse“,
BESCHLIESST auf Vorschlag der Kommission II „Önologie“, die Monographie COEI-1-POTBIS des Internationalen Önologischen Kodex wie folgt zu ändern:
Aktualisierung der Spezifikation F-COEI-1-POTBIS von Kaliumhydrogensulfit
In Ziffer 4 „MERKMALE“ wird der zweite Absatz wie folgt geändert:
4. MERKMALE
Liegt als farblose oder schwach gelbliche Lösung vor, die durch Durchleiten eines Schwefeldioxidstroms durch eine wässrige Kaliumhydroxid-Lösung erhalten wird.
Die in der Kellerwirtschaft verwendeten Kaliumhydrogensulfit-Lösungen enthalten meistens 281 - 375 g/l Kaliumhydrogensulfit, was 150 - 200 g/l Schwefeldioxid entspricht. Hydrogensulfit-Lösungen sind instabil und dürfen nicht weniger als 70 g/L und mehr als 200 g/L enthalten.
In Ziffer 7 „DOSIERUNG“ wird der zweite Absatz wie folgt geändert:
7. DOSIERUNG
Der Gehalt der Lösung an Schwefeldioxid () ausgedrückt in p. 100 (m/v) beträgt: 0,64. n (Er darf nicht weniger als 150 70 g/l betragen).