Aktualisierung der Spezifikation COEI-1-POTBIS von Kaliumhydrogensulfit

Status: In Kraft

Aktualisierung der Spezifikation COEI-1-POTBIS von Kaliumhydrogensulfit

RESOLUTION OIV-OENO 646-2019

AKTUALISIERUNG DER SPEZIFIKATION COEI-1-POTBIS VON KALIUMHYDROGENSULFIT 

HINWEIS: Durch die vorliegende Resolution wird folgende Resolution geändert:

- OENO 38/2000

DIE GENERALVERSAMMLUNG,

GESTÜTZT auf Artikel 2 Absatz 2 ii des Übereinkommens vom 3. April 2001 zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein,

GESTÜTZT auf die Arbeiten der Sachverständigengruppe „Spezifikationen önologischer Erzeugnisse“,

BESCHLIESST auf Vorschlag der Kommission II „Önologie“, die Monographie COEI-1-POTBIS des Internationalen Önologischen Kodex wie folgt zu ändern:

Aktualisierung der Spezifikation F-COEI-1-POTBIS von Kaliumhydrogensulfit

In Ziffer 4 „MERKMALE“ wird der zweite Absatz wie folgt geändert: 

4. MERKMALE

Liegt als farblose oder schwach gelbliche Lösung vor, die durch Durchleiten eines Schwefeldioxidstroms durch eine wässrige Kaliumhydroxid-Lösung erhalten wird.

Die in der Kellerwirtschaft verwendeten Kaliumhydrogensulfit-Lösungen enthalten meistens 281 - 375 g/l Kaliumhydrogensulfit, was 150 - 200 g/l Schwefeldioxid entspricht. Hydrogensulfit-Lösungen sind instabil und dürfen nicht weniger als 70 g/L und mehr als 200 g/L enthalten.

In Ziffer 7 „DOSIERUNG“ wird der zweite Absatz wie folgt geändert:

7. DOSIERUNG

Der Gehalt der Lösung an Schwefeldioxid () ausgedrückt in p. 100 (m/v) beträgt: 0,64. n (Er darf nicht weniger als 150 70 g/l betragen).