Für den Weinbausektor neu ist u.a., dass die Bedingungen für die Entalkoholisierung und die teilweise Entalkoholisierung von Wein offiziell festgeschrieben werden. Bei der Festlegung der neuen Rahmenvorgaben hat sich die EU an den Arbeiten der OIV, insbesondere an den Resolutionen OIV-ECO 523-2016, OIV-ECO 433-2012 und OIV-ECO 432-2012, orientiert.
In Zukunft kann bei den Weinbauerzeugnissen „Wein“, „Schaumwein“ und „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ zur Bezeichnung der Produktkategorie (verpflichtende Angabe) die Angabe „entalkoholisiert“ oder „teilweise entalkoholisiert“ hinzugesetzt werden. Eine vollständige Entalkoholisierung ist auf Erzeugnisse beschränkt, die nicht unter eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe fallen. Eine teilweise Entalkoholisierung ist dagegen für alle Weine, Schaumweine und Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure zulässig.
Für den Alkoholgehalt von „entalkoholisiert“ zu „teilweise entalkoholisiert“ wurde der 2012 von der OIV angesetzte Grenzwert, nämlich 0,5 %, übernommen.
In Anlehnung an die OIV-Empfehlungen (OIV-OENO 394A-2012) wurden als Entalkoholisierungsverfahren, die den Äthanolgehalt in diesen Erzeugnissen teilweise oder fast ganz reduzieren, die partielle Vakuumevaporation und/oder Membrantechniken und/oder die Destillation zugelassen.
Der Weinbausektor ist innovativ und zeigt sich gegenüber den sich wandelnden Anliegen der Verbraucher aufgeschlossen, ohne auf Unverfälschtheit und Traditionsbewusstsein zu verzichten.
Die OIV-Mitgliedstaaten arbeiten derzeit an Rahmenvorgaben für besondere önologische Verfahren, die auf diese neuen Erzeugnisse anwendbar wären.Entrez votre texte