Fakultative angaben
Artikel 8: Fakultative angaben
Vorbehaltlich dessen, dass diese Norm keine besonderen Bestimmungen beinhaltet, die den nationalen Vorschriften zu entsprechen haben, können auf dem Etikett fakultative Angaben (Hinweise, Wortlaute) jeglicher Art gemacht werden, insbesondere:
a) Handelsmarke,
b) Jahrgang, wobei entweder das Jahr der Ernte oder der Destillation angegeben wird,
c) die Liste und/oder die Menge bestimmter Zutaten oder Zutatenklassen, für dıe auf dem Etikett angegebenen Zutaten,
d) Erklärung zur Geschichte des Produkts oder der Handelsfirma,
e) Angaben zur Destillation, Reifung oder Herstellung,
f) anerkannte Angaben zur Reifung, einschl. zur Dauer der Reifung,
g) Herkunftsland.
Es können weitere Angaben erfolgen, die den nationalen Regelungen der Etikettierung von Lebensmitteln entsprechen.