Aktualisierung der Monographie zu Eiweißstoffen pflanzlichen Ursprungs – Grenzwert für Solanin
RESOLUTION OIV-OENO 557-2015
AKTUALISIERUNG DER MONOGRAPHIE ZU EIWEISSSTOFFEN PFLANZLICHEN URSPRUNGS – GRENZWERT FÜR SOLANIN
DIE GENERALVERSAMMLUNG,
GESTÜTZT AUF Artikel 2 Absatz 2 iv des Übereinkommens vom 3. April 2001 zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein,
GESTÜTZT AUF die befürwortende Stellungnahme, die von der Sachverständigengruppe „Lebensmittelsicherheit“ abgegeben wurde,
GESTÜTZT AUF die Sitzungsarbeiten der Sachverständigengruppe „Spezifikationen önologischer Erzeugnisse“ ,
BESCHLIESST auf Vorschlag der Kommission II „Önologie“, die Monographie COEI-1-PROVEG des internationalen önologischen Kodex durch Punkt 6 zu ergänzen:
6. Nachweis von Solanum tuberosum
- Punkt 6.1 Glykoalkaloide (-Solanin & -Chaconin)
- Die Analyse ist gemäβ der AOAC-Methode 997.13 durchzuführen.
Der Gehalt an Kartoffelprotein muss weniger als 300 mg /kg betragen.
Die übrigen Punkte werden entsprechend neu numeriert.