Aktualisierung der Internationalen Norm für die Kennzeichnung von weinen: Name und Anschrift des für die Abfüllung Verantwortlichen

Status: In Kraft

Aktualisierung der Internationalen Norm für die Kennzeichnung von weinen: Name und Anschrift des für die Abfüllung Verantwortlichen

RESOLUTION OIV-ECO 699-2023

AKTUALISIERUNG DER INTERNATIONALEN NORM FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON WEINEN: NAME UND ANSCHRIFT DES FÜR DIE ABFÜLLUNG VERANTWORTLICHEN

HINWEIS: Die folgende Resolution wird durch die vorliegende Resolution geändert:

-          AG 5/85 - ECO

DIE GENERALVERSAMMLUNG

GESTÜTZT auf Artikel 2 Absatz 2 iii des Übereinkommens vom 3. April 2001 zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein,

IN ANBETRACHT des Beschlusses des Exekutivausschusses vom April 2017 über die Notwendigkeit, die internationale Norm für die Kennzeichnung von Weinen zu aktualisieren,

GESTÜTZT auf die Arbeiten der Sachverständigengruppe DROCON zur Überprüfung der internationalen Norm der OIV für die Kennzeichnung von Weinen,

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, mögliche Verwechslungen mit einer bestehenden geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Informationen über Anschrift und Name der für die Vorverpackung verantwortlichen Person für den Verbraucher nicht irreführend sind,

AUF VORSCHLAG der Kommission „Wirtschaft und Recht“,

BESCHLIESST, Ziffer 2.6 „Name und Anschrift des für die Abfüllung Verantwortlichen“ der Internationalen Norm für die Kennzeichnung von Weinen wie folgt zu ändern:

Aktuelle Fassung

Fassung nach Vornahme der Änderungen

2.6. Name und Anschrift des für die Abfüllung Verantwortlichen

2.6. Name und Anschrift der für die Vorverpackung verantwortlichen Person

2.6.1. Als Name des für die Abfüllung Verantwortlichen gilt:

  • der Familienname der natürlichen Person
  • der Firmenname des Unternehmens
  • oder der Handelsname des Unternehmens

die/das die Verantwortung für die von ihr/ihm bzw. in ihrem/seinem Auftrag abgefüllte Erzeugnis übernimmt.

2.6.2. Die Anschrift des für die Abfüllung Verantwortlichen umfasst den Namen des Ortes, in dem die Abfüllung tatsächlich erfolgte oder in Auftrag gegeben worden ist; diese Anschrift wird ggf. durch den Firmensitz des Abfüllers ergänzt.

2.6.3. Der Name und die Anschrift des Importeurs können anstelle des Namens und der Anschrift des für die Abfüllung Verantwortlichen angegeben werden.

2.6.4. Die Angaben bezüglich des Namens und der Anschrift des Verantwortlichen sowie des Abfüllorts und der Eigenschaft des Abfüllers dürfen zu keiner Verwechslung hinsichtlich der Herkunft des Weines bzw.  der Existenz und Eigenschaft der aufgeführten Personen oder Unternehmen führen. Um Missverständnisse hinsichtlich der Herkunft des Weines zu vermeiden, wird empfohlen, den Namen des Ortes oder des Verantwortlichen durch einen Code zu ersetzen, wenn diese Namen eine Ursprungsbezeichnung oder eine geographische Angabe beinhalten, die bei dem abgefüllten Wein nicht verwendet werden darf.

2.6.1. [2.6.4 geändert und verschoben] Die Angaben über den Namen und die Anschrift der verantwortlichen Person, den Ort der Vorverpackung und die Angaben über den Vorverpacker oder Einführer (gemäß Ziffer 2.6.4) dürfen nicht geeignet sein, durch die Nennung von Unternehmen oder Personen Verwechslungen hinsichtlich der Herkunft oder der Qualität des Weines hervorzurufen.  Um Missverständnisse hinsichtlich der Herkunft des Weines zu vermeiden, wird empfohlen, den Namen des Ortes oder des Verantwortlichen durch einen Code zu ersetzen, wenn diese Namen eine Ursprungsbezeichnung oder eine geographische Angabe beinhalten, die bei dem abgefüllten Wein nicht verwendet werden darf

2.6.2. [2.6.1. umnummeriert] Als Name der für die Vorverpackung verantwortlichen Person gilt:

  • der Familienname der natürlichen Person oder
  • der Firmenname des Unternehmens oder
  • der Handelsname des Unternehmens

die die Verantwortung für das von ihr oder in ihrem Auftrag vorverpacke Erzeugnis übernimmt.

2.6.3. [2.6.2 umnummeriert] Die Anschrift der für die Vorverpackung verantwortlichen Person umfasst den Namen des Ortes, in dem die Vorverpackung tatsächlich erfolgte oder in Auftrag gegeben worden ist; diese Anschrift wird ggf. durch den Firmensitz des Vorverpackers ergänzt.

[neuer Absatz] Falls der Name und/oder die Anschrift der für die Vorverpackung verantwortlichen Person geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen, müssen sie durch einen Code mit einem Verweis auf den betreffenden Mitgliedstaat ersetzt werden. In diesem Fall sollten der Name und die Anschrift eines für den Vertrieb oder die Vermarktung des Erzeugnisses verantwortlichen Unternehmens auf dem Etikett angegeben werden.

2.6.4. [2.6.3 umnummeriert] Der Name und die Anschrift des Einführers können durch den Namen und die Anschrift des Abfüllers ersetzt oder ergänzt werden, wenn der Wein in loser Schüttung eingeführt und in dem Mitgliedstaat abgefüllt wird.

EC 33/2019, article 46

Artikel 46: Angabe des Abfüllers, Herstellers, Einführers/Importeurs und Verkäufers

  1. Dem Namen und der Anschrift des Einführers/Importeurs gehen die Wörter „Einführer“ oder „Importeur“ bzw. „eingeführt von (…)“ oder „importiert von (…)“ voraus. Bei in loser Schüttung eingeführten und in der Union abgefüllten Weinbauerzeugnissen kann der Name des Einführers/Importeurs durch die Angabe des Abfüllers gemäß Absatz 2 ersetzt oder ergänzt werden.
  2. Die Angaben gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 können zusammen aufgeführt werden, wenn sie dieselbe natürliche oder juristische Person betreffen.

Eine dieser Angaben kann durch einen Code ersetzt werden, der von dem Mitgliedstaat festgesetzt wird, in dem der Abfüller, Hersteller, Einführer oder Verkäufer seinen Hauptsitz hat. Der Code wird durch einen Verweis auf den betreffenden Mitgliedstaat vervollständigt. Auf dem Weinetikett sind neben dem durch den Code bezeichneten Abfüller, Hersteller, Einführer oder Verkäufer auch Name und Anschrift jeder anderen an der Vermarktung des Erzeugnisses beteiligten natürlichen oder juristischen Person anzugeben.

  1. Besteht der Name oder die Anschrift des Abfüllers, Herstellers, Einführers oder Verkäufers aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder enthält er bzw. sie eine solche, so werden Name und Anschrift folgendermaßen auf dem Etikett aufgeführt: 
    1. in Schriftzeichen, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bzw. der Kategorie des betreffenden Weinbauerzeugnisses verwendeten Schriftzeichen, oder
    2. durch Verwendung eines Codes gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, welche Option für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Weinbauerzeugnisse gilt.