Aktualisierung der Internationalen Norm für die Kennzeichnung von weinen: Jahrgang oder Erntejahr

Status: In Kraft

Aktualisierung der Internationalen Norm für die Kennzeichnung von weinen: Jahrgang oder Erntejahr

RESOLUTION OIV-ECO 697-2023

AKTUALISIERUNG DER INTERNATIONALEN NORM FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON WEINEN: JAHRGANG ODER ERNTEJAHR

HINWEIS: Folgende Resolution wird durch die vorliegende Resolution geändert:

-          ECO 1/88 “ „Liste der fakultativen Angaben für die Kennzeichnung von Weinen

DIE GENERALVERSAMMLUNG,

GESTÜTZT auf Artikel 2 Absatz 2 iii des Übereinkommens vom 3. April 2001 zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein,

IN ANBETRACHT des Beschlusses des Exekutivausschusses vom April 2017 über die Notwendigkeit, die internationale Norm für die Kennzeichnung von Weinen zu aktualisieren,

GESTÜTZT auf die Arbeiten der Sachverständigengruppe DROCON zur Überprüfung der internationalen Norm der OIV für die Kennzeichnung von Weinen,

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, die Bedingungen für die Kennzeichnung des Jahrgangs und des Erntejahrs zu aktualisieren und die Qualität der Verbraucherinformationen zu verbessern,

AUF VORSCHLAG der Kommission „Wirtschaft und Recht“,

BESCHLIESST, die Internationale Norm für die Kennzeichnung von Weinen wie folgt zu ändern und

Ziffer 3.1.5 „Jahrgang und Erntejahr“ durch den folgenden Text zu ersetzen: 

„Diese Angabe ist Weinen vorbehalten, die mindestens zu 85 % aus Trauben des angegebenen Jahres gewonnen werden.“

Aktuelle Fassung

Fassung nach Vornahme der Änderungen

3.1.5 Jahrgang und Erntejahr

3.1.5 Jahrgang und Erntejahr

Diese Angabe ist Weinen vorbehalten, die zu 100 % aus Trauben des angegebenen Jahres gewonnen werden.

Durch eine Ausnahmeregelung können Erzeugerstaaten diesen Anteil auf 85% reduzieren, sofern dies der Tradition und den Bräuchen der betreffenden Länder entspricht.

Diese Angabe ist Weinen vorbehalten, die mindestens zu 85 % aus Trauben des angegebenen Jahres gewonnen werden.

Durch eine Ausnahmeregelung können Erzeugerstaaten diesen Anteil auf 85 % reduzieren, sofern dies der Tradition und den Bräuchen der betreffenden Länder entspricht.