Beschlüsse im Bereich Weinbau und Umwelt
- Im Anschluss an die Annahme der Leitfäden für die nachhaltige Erzeugung verabschiedete die OIV die allgemeinen Grundsätze für den nachhaltigen Weinbau – ökologische, soziale und wirtschaftliche Aspekte (Resolution OIV-CST 518-2016). Durch diese Resolution sollen die Definition, das Anwendungsgebiet und die allgemeinen Grundsätze der nachhaltigen Erzeugung festgelegt werden, die für alle Weinbauerzeugnisse anwendbar sind. Die allgemeinen Grundsätze dienen der Erstellung und Überprüfung von Anwendungsleitfäden für den nachhaltigen Weinbau, wobei den drei Aspekten der Nachhaltigkeit, d.h. den ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Aspekten Rechnung zu tragen ist. Die Entwicklung von Produktionssystemen und Verfahren, die die natürlichen Ressourcen erhalten und ihre Nutzungsbedingungen verbessern sowie die Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen des Produktionsgebiets sind für die langfristige Durchführbarkeit der Aktivitäten im Weinbau zwingend erforderlich.
- Es wurde ebenfalls der OIV-Leitfaden für die Gute Herstellungspraxis für getrocknete Weintrauben (Resolution OIV-VITI 522-2016) verabschiedet. Dieses Dokument über Produktionssysteme für die Erzeugung getrockneter Weintrauben wurde als Ergänzung zur Resolution OIV-VITI 493-2013 „Empfehlungen der OIV für die Erzeugung getrockneter Weintrauben“ erstellt. Es soll die technischen Anforderungen für die Herstellung getrockneter Weintrauben festlegen, die Erzeugern sowie nationalen und/oder internationalen Organisationen empfohlen werden können.
Beschlüsse zu önologischen Verfahren
Der internationale Kodex der önologischen Praxis der OIV wird durch folgende Resolutionen zu neuen önologischen Verfahren ergänzt:
- Aktualisierung der önologischen Verfahren unter Berücksichtigung, dass in der Weinbereitung zunehmend Hefen verwendet werden, die nicht zur Art Saccharomyces cerevisae gehören (Resolution OIV-OENO 546 2016)
- Verwendung von Filterplatten mit selektiven Zeolith Y-Faujasiten zur Adsorption von Chloranisolen (Resolution OIV-OENO 444 2016). Dieses neue önologische Verfahren wird bei der Filtration von Weinen eingesetzt, um Geruchsbeeinträchtigungen verursachende Chloranisole durch Senkung ihres Gehalts bis unter die Wahrnehmungsgrenze zu reduzieren.
- Aktualisierung der Verfahren zur Behandlung von Mosten und Weinen mit Sauerstoff (Resolutionen OIV OENO 545A 2016 und OIV OENO 545B 2016): Durch diese Verfahren soll die Oxidation bei der Bereitung von Mosten durch Bräunungsreaktionen von Phenolverbindungen beschleunigt werden. Die Stabilität der Weine gegenüber der Oxidation wird dadurch verbessert. Weitere Ziele sind der Beitrag zum Abbau von Aromen mit pflanzlichen Noten und zur Verhinderung von Reduktionsaromen sowie die Gewährleistung eines ungehinderten Gärverlaufs und die Vermeidung von Gärstockungen. Durch die Behandlung von Weinen mit Sauerstoff soll die Stabilisierung der Farbstoffe und die Reifung von Rotweinen unterstützt werden. Weitere Ziele sind die Vorbereitung von Weinen, die einer Behandlung zur Entfernung von überschüssigem Eisen unterzogen werden, die Verringerung von „flüchtigen Schwefelverbindungen“ und die Verminderung pflanzlicher Noten von Weinen.
- Die Behandlung von Weinen mit Kaliumpolyaspartat wurde von der OIV zur Unterstützung der Weinsteinstabilisierung angenommen (Resolution OIV-OENO 543 2016). Die Dosis dieses neuen Zusatzstoffes sollte 100 mg/L nicht überschreiten. Bei Anwendung einer höheren Dosis würde die Stabilisierung durch Kaliumpolyaspartat nicht verbessert, und in einigen Fällen könnte die Trübung der Weine verstärkt werden.
- Die OIV nahm für die von ihr zugelassenen Stoffen erstmalig eine Unterscheidung zwischen Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen vor (Resolution OIV-OENO 567A-2016). Durch diese Unterscheidung sollen Harmonisierungen in internationalen Organisationen und der internationale Handel mit Traubenweinen erleichtert werden. Die überprüfte Liste der Zusatzstoffe und Verarbeitunghilfsstoffe ist nicht erschöpfend, und die OIV wird die zur Weinbereitung vorgeschlagenen Stoffe weiterhin berücksichtigen und untersuchen.
Beschlüsse zu Spezifikationen önologischer Erzeugnisse
Der internationale önologische Kodex wird durch folgende Monographien ergänzt:
- Monographie zu Zeolith Y-Faujasit (Resolution OIV-OENO 506-2016): Diese Monographie umfasst verschiedene Spezifikationen, insbesondere die Spezifikation zum Silicium/Aluminium-Verhältnis, das mindestens 3 betragen muss. Sie ergänzt somit das önologische Verfahren, bei dem Weine mit diesem Copolymer behandelt werden.
- Überarbeitung der Monographie zu Proteinen pflanzlichen Ursprungs (Resolution OIV-OENO 575-2016): Der Grenzwert für Eisen wird ausschließlich für Erbsen- und Kartoffelproteine auf 300 ppm erhöht. Der Grenzwert für Zink wird ausschließlich für Erbsenproteine auf 150 ppm erhöht.
Beschlüsse zu Analysemethoden
Es wurden ebenfalls neue Analysemethoden und Leitlinien verabschiedet, die in die Sammlung der Analysemethoden der OIV aufgenommen werden:
- Bestimmungen zur Anwendung patentierter Methoden, die von der OIV anzunehmen sind (Resolution OIV-OENO 526 2016). Wie der Codex Alimentarius nahm die OIV eine Liste von Anforderungen an, denen Methoden zum Zweck der Annahme entsprechen müssen, für die Rechte des geistigen Eigentums bestehen und bei denen die Offenlegung von Informationen eingeschränkt ist und/oder bei der der Inhaber geistiger Eigentumsrechte die Verwendung oder Verbreitung der Methode oder der zur ihrer Durchführung notwendigen Materialien einschränkt. Eine patentierte Methode darf nicht angenommen werden, wenn eine geeignete nicht patentierte Analysemethode zur Verfügung steht, die angenommen wurde oder angenommen werden kann und ähnliche oder bessere Leistungsmerkmale aufweist.
- Die Methode zur Bestimmung von Zuckern in Most und Wein mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (Resolution OIV-OENO 552-2016) wurde überarbeitet. Die durch einen Ringversuch validierte Methode dient der direkten quantitativen Bestimmung von Zuckern in Mosten und Weinen in Konzentrationen bis zu 20 g/L und auch in höheren Konzentrationen bei vorheriger Verdünnung. Glycerin (0,5 – 15 g/L) und Saccharose (1 – 40 g/L) können ebenfalls in gleicher Weise bestimmt werden. Zucker und Glycerin werden durch HPLC auf einer Alkylamin-Säule getrennt und mit einem Refraktometer nachgewiesen.
- Die Methode zur Bestimmung des Alkoholgehalts in Volumenprozent wurde ebenfalls aktualisiert, um Getränke mit geringem Alkoholgehalt zu berücksichtigen (Resolution OIV-OENO 566-2016). Die Vorgehensweise wurde geringfügig geändert, um Getränken mit einem Alkoholgehalt von 1,5 % vol. oder weniger Rechnung zu tragen.
- Analyse flüchtiger Verbindungen in Wein mittels Gaschromatographie (Resolution OIV-OENO 553-2016). Diese Methode dient der Analyse von rund 30 flüchtigen Verbindungen von Weinen mit einem Zuckergehalt von weniger als 20 g/L. Bei Weinen mit einem Zuckergehalt von mehr als 20 g/L und Mistellen ist eine vorherige Destillation (wie für die Bestimmung des Alkoholgehalts in Volumenprozent) erforderlich, auch wenn diese zu einem bedeutenden Verlust der Verbindungen führen kann.
Beschlüsse im Bereich Wirtschaft und Recht
- Die OIV nahm Empfehlungen für die Erstellung von Ausbildungsprogrammen für Önologen an (Resolution OIV-ECO 563-2016). Diese sollen Önologen dazu befähigen, die Arbeiten in den fünf Phasen, die in der Resolution OIV-ECO 492-13 aufgezeigt sind, sorgfältig auszuführen, die dort beschriebenen Aufgaben zu erfüllen und sicherstellen, dass er vertiefte und laufend aktualisierte Kenntnisse aller Praktiken besitzt, die unter seiner Kontrolle durchzuführen sind. Die Ausbildungsprogramme für Önologen wurden gemäß der „Classification Internationale Type de l’Education“ der UNESCO (ISCED-UNESCO 2011) erstellt. Es handelt sich um eine Hochschulbildung mit verschiedenen Bildungsstufen.
- Die OIV nahm eine neue Definition von Spezialweinen an, nämlich von Weinen, deren Alkoholgehalt durch Entalkoholisierung verändert wurde (Resolution OIV-ECO 523-2016). Wein mit einem durch Entalkoholisierung veränderten Alkoholgehalt ist ein Getränk, das ausschließlich aus Wein oder Spezialwein gewonnen wird und das einer Entalkoholisierung unterzogen wurde, durch die der anfangs vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozent des Weins oder Spezialweins um mehr als 20 % reduziert wurde und dessen tatsächlicher Alkoholgehalt dem für Wein festgelegten Mindestalkoholgehalt entspricht oder diesen übersteigt.
Die vollständigen Texte der von der 14. Generalversammlung der OIV angenommenen Resolutionen sind in Kürze auf der OIV-Website abrufbar.