Ursprungsbezeichnung und geographische Angabe
2.1.2 Ursprungsbezeichnung und geographische Angabe
Definitionen
Geographische Angabe
Eine geographische Angabe ist jede durch die zuständigen Behörden des Ursprungslands geschützte Bezeichnung, die einen Wein oder eine Spirituose als aus einem bestimmten geographischen Gebiet stammend bezeichnet, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder eine sonstige Eigenschaft des Weins oder der Spirituose im Wesentlichem auf seiner/ihrer geographischen Herkunft beruht[1].
Bei Wein ist der Schutz der geographischen Angabe
- abhängig davon, dass mindestens 85 % der Trauben innerhalb des geographischen Gebiets geerntet wurden.
Bei einer Spirituose weinbaulichen Ursprungs ist der Schutz der geographischen Angabe
- abhängig davon, dass die entscheidende Phase der Herstellung in dem Land, der Region, dem Ort oder dem definierten Gebiet erfolgt ist.
Ursprungsbezeichnung
Eine Ursprungsbezeichnung ist jede im Ursprungsland durch die zuständigen Behörden anerkannte und geschützte Bezeichnung, die aus dem Namen eines geographischen Gebiets besteht oder diesen enthält oder eine andere Bezeichnung, die sich bekanntermaßen auf dieses Gebiet bezieht, die dazu dient, einen Wein oder eine Spirituose als aus diesem geographischen Gebiet stammend zu bezeichnen, wenn die Qualität oder die Eigenschaften des Weins oder der Spirituose ausschließlich oder überwiegend auf die geographischen Verhältnisse einschließlich natürlicher und menschlicher Faktoren zurückzuführen sind, und die dem Wein oder der Spirituose sein/ihr Ansehen verleiht[2].
Der Schutz der Ursprungsbezeichnung besagt, dass die Lese und die Verarbeitung zu Wein in der betreffenden Region oder dem definierten Gebiet erfolgt sind.
Ist ein Wein mit einer Ursprungsbezeichnung oder einer geographischen Angabe wie oben definiert versehen und sind diese auf einer von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein veröffentlichten Liste aufgeführt, ist die Verwendung dieser Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe gemäß dem Recht des Erzeugerlandes vorgeschrieben.
In diesem Fall kann die Ursprungsbezeichnung oder die geographische Angabe als Bezeichnung des Erzeugnisses gelten und das Wort „Wein“ ersetzen.
Um Verwechslungen mit anderen Bezeichnungen zu vermeiden, wird empfohlen, die Verwendung einer ergänzenden, das Erzeugnis beschreibenden Angabe wie „Ursprungsbezeichnung…“ vorzuschreiben.
[1] Artikel 22.1 und 23.1 des TRIPS-Übereinkommens
[2] Genfer Akte des Übereinkommens von Lissabon über Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben (2015, Artikel 2.1.i]