OIV-Definitionen von Traubennektar und Kohlesäurehaltigem Traubennektar

Status: In Kraft

OIV-Definitionen von Traubennektar und Kohlesäurehaltigem Traubennektar

RESOLUTION OIV-VITI 678A-2022

OIV-Definitionen von Traubennektar und KOHLESÄUREHALTIGEM TRAUBENNEKTAR

DIE GENERALVERSAMMLUNG,

AUF VORSCHLAG der Kommission I „Weinbau“ und der Unterkommission „Tafeltrauben, getrocknete Trauben und unvergorene Weinbauerzeugnisse“,

GESTÜTZT auf Artikel 2 Absatz 2 iii des Übereinkommens vom 3. April 2001 zur Gründung der internationalen Organisation für Rebe und Wein und auf Schwerpunkt 1 des Strategieplans 2020-2024 der OIV hinsichtlich der „Förderung eines umweltfreundlichen Weinbaus“,

GESTÜTZT auf den Strategieplan 2020-2024 der OIV, insbesondere auf seinen Schwerpunkt IV: Weiterentwicklung eines harmonisierten normativen Umfelds und seine Unterabschnitte: A1: Erarbeitung von Empfehlungen für die Definition der verschiedenen Kategorien von Weinbauerzeugnissen und A2: Erarbeitung von Empfehlungen für die Kennzeichnung und Aufmachung von Weinbauerzeugnissen,

GESTÜTZT auf die in den Sitzungen der Unterkommission „Tafeltrauben, getrocknete Trauben und unvergorene Weinbauerzeugnisse“ vorgestellten Arbeiten,

GESTÜTZT auf die Resolution AG 18673, die die Definition von Traubensaft und konzentriertem Traubensaft festlegt,

GESTÜTZT auf die allgemeine Codex-Norm für Fruchtsäfte und -nektare (Codex Stan 247-2005),

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, geeignete Definitionen weinbaulicher Erzeugnisse festzulegen, um zur internationalen Harmonisierung für regulatorische und rechtliche Zwecke beizutragen und die Entwicklung und Vermarktung weinbaulicher Erzeugnisse zu verbessern,

BESCHLIESST, TEIL I Kapitel 6 des Internationalen Kodex der Önologischen Praxis durch die folgenden Definitionen zu ergänzen:

I.6.12 Traubennektar

Traubennektar ist ein unvergorenes Getränk (geklärt oder mit Fruchtfleisch), das für den unmittelbaren Verbrauch[1] bestimmt ist und durch Zusatz von Trinkwasser und/oder Zucker* und/oder Honig** und/oder Sirupen*** und/oder Süßungsmitteln**** (bis zu 20 % des Gesamtgewichts der fertigen Erzeugnisse) und/oder Vitaminen und Mineralstoffen zu folgenden Weinbauerzeugnissen gewonnen wird: Traubensaft[2], konzentrierter Traubensaft2, dehydrierter Traubensaft[3], Traubensaft, dem Wasser entzogen wurde3, Traubenpüree3, konzentriertes Traubenpüree3 oder eine Mischung dieser Produkte. Es können aromatische Stoffe zugesetzt werden, die ausschließlich aus Trauben und durch geeignete physikalische Verfahren gewonnen werden. Traubennektar muss mindestens (Volumenprozent des fertigen Erzeugnisses) 50 % Traubensaft und/oder Traubenpüree enthalten.

Bei Traubennektar muss das zur Rückverdünnung verwendete Trinkwasser mindestens den Anforderungen der neuesten Ausgabe der Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation für die Qualität von Trinkwasser entsprechen. 

* Zucker müssen den im CODEX STAN 247-2005aufgeführten Zuckern entsprechen: Saccharose, Dextrose wasserfrei, Glucose und Fructose.

**Honig: gemäß dem CODEX STAN 12-1981

*** Sirupe, wie im Codex Standard für Zucker definiert, müssen den im CODEX STAN 247-2005 aufgeführten Sirupen entsprechen: flüssige Saccharose, Invertzuckerlösung, Invertzuckersirup, Fructosesirup, flüssiger Rohrzucker, Isoglucose, Sirup mit hohem Fructosegehalt.

**** Süßungsmittel, wie sie im Allgemeinen Standard für Lebensmittelzusatzstoffe aufgeführt sind: dazu zählen Präparate aus hochintensiven Süßungsmitteln (z.B. Acesulfam-Kalium) und/oder aus Polyolen (z.B. Sorbitol), die andere Zusatzstoffe und/oder Nährstoffe wie z.B. Kohlenhydrate enthalten können. Diese Produkte, die an den Endverbraucher verkauft werden, können in Pulverform, in fester (z.B. Tabletten oder Würfel) oder flüssiger Form vorliegen.

I.6.13 Kohlensäurehaltiger Traubennektar

Kohlensäurehaltiger Traubennektar ist ein unvergorenes Getränk für den unmittelbaren Verbrauch, das gemäß der Definition von Traubennektar hergestellt wird und dem Kohlendioxid zugesetzt wurde.


[1] wird nicht für die Weinherstellung verwendet

[2] gemäß der OIV-Resolution 18/73

[3] gemäß den Definitionen des Codex STAN 247-2005