Traubenweine sind in Anhang 3 aufgeführt. Zusatzstoffe, deren Verwendung in der Kategorie „Traubenweine“ und ihren Unterkategorien anerkannt ist, unterliegen der Einzelfallprüfung.
Der Ausschuss beschloss 2014, eine elektronische Arbeitsgruppe einzurichten, um Daten über die Funktionsklassen zusammenzustellen und zu prüfen, ob für bestimmte Zusatzstoffe Ebenen der Guten Herstellungspraxis (GHP) oder numerische Höchstwerte und tatsächliche Anwendungsebenen festzulegen sind.
In der 47. Sitzung nahm der Ausschuss die Empfehlung an, den Bestimmungsentwurf für Kohlendioxid in der Kategorie 14.2.3 „Weine“ mit der höchsten Anwendungsebene der GHP in Stufe 8 zu verabschieden und den diesbezüglichen Hinweis zu überarbeiten, um den CO2-Gehalt auf 4000 mg/kg bei 20°C zu begrenzen.
Der Ausschuss nahm ebenfalls die Empfehlung zur Einrichtung einer elektronischen Arbeitsgruppe an, um für die nächste Sitzung ein Diskussionspapier zu erstellen, das die Einzelfallprüfung im Hinblick auf die Bestimmungen der Lebensmittelkategorie 14.2.3 „Weine“ und ihrer Unterkategorien erleichtern soll.
Er stellte fest, dass die Bedenken nicht die Unschädlichkeit der Zusatzstoffe, sondern die technologische Rechtfertigung der Bestimmungen betrafen.