Chile zählt zu den 47 Mitgliedstaaten der OIV. Nach Hervorhebung des zwischenstaatlichen, wissenschaftlichen und technischen Charakters der Internationalen Organisation für Rebe und Wein und ihrer Rolle bei der Erleichterung des internationalen Handels hat Chile seine Weinbauregelung geändert, um bestimmte Empfehlungen der OIV zu berücksichtigen.
Am 24. Dezember 2019 hat die chilenische Regierung eine neue Verordnung (Verordnung Nr. 9, durch die Verordnung Nr. 78 von 1986 des Landwirtschaftsministeriums) zur Durchsetzung des Gesetzes Nr. 18 455 erlassen, das die Erzeugung, Aufbereitung und Vermarktung von Ethylalkohol, alkoholischen Getränken und Essig regelt.
Bestimmte Modalitäten bezüglich der Anwendung der Verordnung sind in der Resolution 826/2020 des Agrarministeriums spezifiziert, welche 30. Januar 2020 veröffentlicht wurde.
In der neuen Verordnung, die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, wird darauf hingewiesen, dass bestimmte önologische Verfahren, die von der OIV entwickelt und empfohlen wurden, wichtige technologische Fortschritte für die Weinerzeugung darstellen und dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit der Weine im internationalen Handel zu erhöhen. Dazu gehören die Behandlung mit Polyaspartat, die Behandlung mit Glutathion (Most / Wein) und die Behandlung mit selektiven Pflanzenfasern zur Verringerung des Gehalts an Ochratoxin A oder an Pflanzenschutzmitteln.
Die Aktualisierung der chilenischen Regelung zeigt deutlich, wie wichtig es ist, die OIV-Normen in nationale oder supranationale Vorschriften zu integrieren, um technische Handelshemmnisse abzubauen.
Bestimmungen der Verordnung Nr. 9 über die Verwendung von Wasser
Durch diese Verordnung werden einige Bestimmungen über die Verwendung von Wasser bei der Weinherstellung geändert. So ist der Zusatz von Wasser für die Verringerung des Zuckergehalts von Mosten mit einem Zuckergehalt von mehr als 23,5 °Brix unter bestimmten Bedingungen nun zulässig; dieses Verfahren ist von der OIV nicht zugelassen.
Im Rahmen der Resolution 826/2020 werden strenge Anforderungen hinsichtlich der Verpflichtung von Unternehmen eingeführt, Datum und Aufwandsmengen von Behandlungen zu dokumentieren, welche in Verantwortung eines Önologen durchgeführt werden sowie eine Erklärung an die zuständige Kontrollinstanz des Landwirtschaftsministeriums zu übermitteln, in welcher die verwendete Wassermenge und der Grad der Verringerung des Zuckergehaltes von Mosten aufgeführt sein muss, wobei der behandelte Most 23,5 °Brix nicht unterschreiten darf.
Die chilenischen Rechtsvorschriften legen fest, dass Wasser auch bei der Weinherstellung zur Lösung von Zusatzstoffen und zur Rehydratisierung von Gärhefen verwendet werden kann. Die Zunahme des Mostvolumens darf nicht mehr als 2 % des Ausgangsvolumens betragen. Durch die Senkung von 5 auf 2 % wird die Verwendung von Wasser zur Reinigung der Kelteranlagen nicht berücksichtigt und diese Reinigung nicht mehr als Weinbereitungsverfahren betrachtet.
Darüber hinaus kann bei der Weinherstellung Wasser zum Lösen von Zusatzstoffen und önologischen Produkten verwendet werden. Nach diesen Behandlungen darf die Volumenzunahme nicht mehr als 1,5 % des ursprünglichen Weinvolumens betragen (zuvor lag die Grenze bei 2 %).
Da diese Unterschiede in den verschiedenen nationalen Regelungen zur Verwendung von Wasser zu Handelsproblemen führen können, hat sich die OIV in dem Bemühen um Harmonisierung dieser Frage angenommen.