Internationale Norm für die Etikettierung von Spirituosen Weinbaulichen Ursprungs

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Zutaten

Artikel 6: Zutaten

  1. Als „Zutat“ gelten alle Stoffe einschließlich Zusatzstoffe, die bei der Herstellung oder Zubereitung einer Spirituose weinbaulichen Ursprungs verwendet werden und in dieser oder ggf. veränderter Form im Enderzeugnis vorhanden sind.
  1. Als Zutaten gelten jedoch nicht

a)      Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorübergehend entfernt und dann dem Lebensmittel wieder hinzugefügt werden, ohne dass sie mengenmäßig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten.

b)      Zusatzstoffe, deren Vorhandensein in einer Spirituose weinbaulichen Ursprungs lediglich darauf beruht, dass sie in einer oder in mehreren Zutaten dieses Erzeugnisses enthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr entfalten.

c)      Zusatzstoffe, die als Herstellungshilfsstoffe verwendet werden.