Herkunftsland, geografische angabe und urpsrungsbezeichnung
Artikel 5: Herkunftsland, geografische angabe und urpsrungsbezeichnung
Im Sinne vorliegender Norm:
- gilt als „Herkunftsland“ das Land, in dem die Spirituose weinbaulichen Ursprungs ihre wesentlichen Eigenschaften, ihre Qualität und Beschaffenheit erlangt hat.
- Eine geographische Angabe ist jede durch die zuständigen Behörden des Ursprungslands geschützte Bezeichnung, die einen Wein oder eine Spirituose als aus einem bestimmten geographischen Gebiet stammend bezeichnet, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder eine sonstige Eigenschaft des Weins oder der Spirituose im Wesentlichem auf seiner/ihrer geographischen Herkunft beruht.
- Bei einer Spirituose weinbaulichen Ursprungs ist der Schutz der geographischen Angabe:
- abhängig davon, dass die entscheidende Phase der Herstellung in dem Land, der Region, dem Ort oder dem definierten Gebiet erfolgt ist.
- Eine Ursprungsbezeichnung ist jede im Ursprungsland durch die zuständigen Behörden anerkannte und geschützte Bezeichnung, die aus dem Namen eines geographischen Gebiets besteht oder diesen enthält oder eine andere Bezeichnung, die sich bekanntermaßen auf dieses Gebiet bezieht, die dazu dient, einen Wein oder eine Spirituose als aus diesem geographischen Gebiet stammend zu bezeichnen, wenn die Qualität oder die Eigenschaften des Weins oder der Spirituose ausschließlich oder überwiegend auf die geographischen Verhältnisse einschließlich natürlicher und menschlicher Faktoren zurückzuführen sind, und die dem Wein oder der Spirituose sein/ihr Ansehen verleiht. Der Schutz der Ursprungsbezeichnung, dass die Lese und die Verarbeitung zu Wein in der betreffenden Region oder dem definierten Gebiet erfolgt sind.