Internationale Norm für die Etikettierung von Spirituosen Weinbaulichen Ursprungs

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Bedingungen für die verwendung der etikettierungsangaben

Artikel 9: Bedingungen für die verwendung der etikettierungsangaben

Die Etikettierungsangaben dürfen nicht zu Verwirrungen hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses bzw. der Existenz oder der Eigenschaft von aufgeführten Personen und Unternehmen führen.

 

  1. Verkehrsbezeichnung

Als Verkehrsbezeichnung gilt eine Bezeichnung für zum direkten menschlichen Verzehr bestimmte Spirituosen weinbaulichen Ursprungs nach Teil I, Kapitel 7 des internationalen Codex der önologischen Praxis der OIV. Sie kann durch eine geografische Angabe oder eine Ursprungsbezeichnung ergänzt oder ersetzt werden, sofern eine solche für die betreffende Spirituose weinbaulichen Ursprungs rechtmäßig verwendet werden darf. Das gleiche könnte für den Gattungsbegriff „Spirituose“ gelten, wobei die Art des verwendeten Ausgangserzeugnisses eventuell zu ergänzen ist. 

Die in Teil I Kapitel 7 des internationalen Codex der önologischen Praxis der OIV aufgeführten Gattungsbezeichnungen für zum direkten menschlichen Verzehr bestimmte Spirituosen weinbaulichen Ursprungs dürfen in keiner Form verwendet werden und auf dem Etikett oder in der Aufmachung darf auf sie kein Bezug genommen werden, wenn:

a)      den Spirituosen neutraler Alkohol landwirtschaftlichen oder weinbaulichen Ursprungs zugesetzt wird;

b)      den Spirituosen Destillate weinbaulichen Ursprungs zugesetzt werden, die nicht der Definition von Spirituosen weinbaulichen Ursprungs nach dem Internationalen Kodex der önologischen Praxis entsprechen;

c)      der Alkoholgehalt der Spirituose weinbaulichen Ursprungs verringert wurde und unter dem vorgeschriebenen Mindestalkoholgehalt liegt;

d)      durch die OIV zugelassene Ausbauverfahren nicht angewandt werden.

Werden zwei oder mehrere Spirituosen weinbaulichen Ursprungs gemischt, wobei das Enderzeugnis keiner der Definitionen gemäß Teil I, Kapitel 7 des Internationalen Codex der önologischen Praxis der OIV entspricht, muss die Verkehrsbezeichnung „Spirituose“ lauten.

Wird in der Aufmachung bei einer gemischten Spirituose eine von der OIV definierte Spirituose angeführt, ist der Anteil, ausgedrückt in Prozent reinen Alkohols ın absteigender Folge für jede der verwendeten Spirituose auf dem Etikett verbindlich anzugeben.

 

  1. Namen des Herstellers, des Abfüllers oder des Verkäufers

Auf dem Etikett sind der Name, die Firma oder die Bezeichnung mindestens einer der Wirtschaftsteilnehmer, die für die Herstellung oder das Inverkehrbringen verantwortlich sind, d.h.

  • des Herstellers oder Erzeugers oder
  • des Abfüllers oder
  • des Verkäufers oder des Importeurs
  • und auf jeden Fall seine Anschrift anzugeben.

Als Name des Verantwortlichen gilt

  • der Familienname der natürlichen Person,
  • oder der Firmenname des Unternehmens,
  • oder der Handelsname des Unternehmens,
  • das die Verantwortung für das von ihm bzw. in seinem Auftrag vorverpackte Produkt übernimmt.

Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen, um Missverständnissen hinsichtlich des Ursprungs des Produkts vorzubeugen.

 

  1. Verpackungen und Nennvolumen

Das Nennvolumen wird in Ziffern angegeben und durch eine der folgenden Volumeneinheiten ergänzt, die als Symbol oder in ausgeschriebener Form anzugeben ist: 

  • Liter (l) oder (L),
  • Zentiliter (cl) oder (cL),
  • Milliliter (ml) oder (mL).

Der Volumenangabe kann ein Hinweis auf ein anderes Maßsystem (z.B. auf das imperiale System) folgen, vorausgesetzt, es führt zu keiner Täuschung des Käufers hinsichtlich der angebotenen Menge.

Die für den Endverbrauch bestimmten Spirituosen weinbaulichen Ursprungs dürfen in Behältnissen beliebiger, den Rechtvorschriften des Verbraucherlandes entsprechenden Nennvolumen abgefüllt werden.

Die Verfahren zur Prüfung der tatsächlichen Füllmenge werden in den spezifischen ISO- und OIML-Normen festgelegt.

 

  1. Ursprungs- oder Herkunftsland

Im internationalen Handel sollte der offizielle oder gebräuchliche Name des Ursprungs- oder Herkunftslands angegeben werden.

Die Angabe erfolgt durch Begriffe wie „Produkt aus...“oder „Hergestellt in …“, ergänzt durch die Bezeichnung des Ursprungs- oder Herkunftslandes.

 

  1. Alkoholgehalt

Der Alkoholgehalt ist unter Verwendung des Zeichens „%“und der Begriffe „Volumen“, „Vol.“, oder „Vol“ anzugeben, wobei die  Begriffe „Alkohol“, „Alk“ oder „Alk.“ ergänzt werden können.

Der Alkoholgehalt des Produkts ist auf dem Etikett in Volumenprozent anzugeben, wobei die Toleranz je nach Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes und/oder des Verbraucherlandes ± 0,3 Volumenprozent beträgt.

 

  1. Los

Auf dem Etikett von Spirituosen weinbaulichen Ursprungs ist eine gut sichtbare und unverwischbare Angabe in leicht lesbarer Schrift (Zeichen, Buchstabe, Nummer usw.) zu machen, die es ermöglicht, das Los, zu dem das Produkt gehört, zu ermitteln.

Die Kennzeichnung des Loses erfolgt unter Verantwortung einer der unter Punkt 2 aufgeführten Wirtschaftsteilnehmer, wobei empfohlen wird, dass dies durch den Abfüller geschieht.

Der Angabe geht der Buchstabe „L“ voraus, es sei denn, sie unterscheidet sich deutlich von den übrigen Angaben der Etikettierung.

 

  1. Jahrgang (Erntejahr)

Auf dem Etikett von Spirituosen weinbaulichen Ursprungs kann der Jahrgang angegeben werden, wobei als Jahrgang das Jahr gilt, in dem die Trauben geerntet wurden, sofern die Gesamtheit der Trauben aus einer Ernte stammt, was mit dem Wortlaut „Jahrgang …[Jahr]“ anzugeben ist.

Der verantwortliche Hersteller, Abfüller oder gegebenenfalls Verkäufer muss gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in dem das Produkt hergestellt oder in Verkehr gebracht wird, die Richtigkeit der genannten Angaben belegen können.

  1. Destillation und Ausbau

Auf dem Etikett von Spirituosen weinbaulichen Ursprungs können Angaben zur Destillation oder zum Ausbau gemacht werden, die aufgrund ihrer Besonderheit für den Verbraucher möglicherweise von besonderem Interesse sind.

Der Verantwortliche muss gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in dem das Produkt hergestellt oder in Verkehr gebracht wird, die Richtigkeit der genannten Angaben belegen können.

 

  1. Anerkannte Angaben oder Reifungsdauer

 

Vorbehaltlich einer bestehenden Vorschrift über den Reifungsprozess und dessen Überwachung kann eine Angabe zur Reifung erfolgen bzw. eine Reifungsdauer angegeben werden, wenn diese die vorgeschriebene Mindestreifungsdauer für das Standardprodukt (mit der Gattungsbezeichnung als Verkaufsbezeichnung) übersteigt, sofern eine Prüfung durch eine offizielle Stelle eines Mitgliedstaats erfolgt. Bei einem Verschnitt kann sich die Angabe zur Reifung in jedem Fall nur auf das Alter des jüngsten Bestandteils beziehen.

Dennoch wird ein Reifungssystem angewandt (sofern es von einer offiziellen Einrichtung des Mitgliedstaats geprüft wird), bei dem Fraktionen des Inhalts der Behälter regelmäßig entnommen und zurückgeführt werden, so dass Verschnitte entstehen, berücksichtigt man, um die Reifung fortzusetzen, die durchschnittliche Reife