Aktualisierung der Internationalen Norm für die Kennzeichnung von Weinen - E-label, Nährstoffdeklaration, Informationen über Zugaten

Status: In Kraft

Aktualisierung der Internationalen Norm für die Kennzeichnung von Weinen - E-label, Nährstoffdeklaration, Informationen über Zugaten

RESOLUTION OIV-ECO 676-2024

AKTUALISIERUNG DER INTERNATIONALEN OIV-NORM FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON WEINEN – E-LABEL, NÄHRWERTDEKLARATION, INFORMATIONEN ÜBER ZUTATEN

DIE GENERALVERSAMMLUNG,

IN ANBETRACHT des zunehmenden Interesses der Verbraucher an Informationen über die Zusammensetzung und den Nährstoffgehalt von Weinen,

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, die Regeln für die Bereitstellung von Informationen über Wein zu harmonisieren, um den internationalen Handel zu erleichtern,

IN ANBETRACHT der wichtigen technologischen Entwicklungen hinsichtlich der Möglichkeiten, potentiellen Verbrauchern Produktinformationen zu vermitteln,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Allgemeinen Standards für die Kennzeichnung vorverpackter Lebensmittel (CODEX STAN 1-1985) und der Richtlinien für die Nährwertkennzeichnung (CAC/GL 2-1985) des Codex Alimentarius,

BESCHLIESST,

TEIL I „ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN“ DER INTERNATIONALEN OIV-NORM FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON WEINEN WIE FOLGT ZU ÄNDERN:

  1. Einfügung von vier neuen Definitionen in Artikel 1.1 „Definitionen“:

„Kennzeichnung“ umfasst alle schriftlichen, gedruckten oder graphischen Elemente, die auf dem Etikett vorhanden sind, den Wein begleiten, auch in elektronischer Form, oder in der Nähe des Weins angezeigt werden, einschließlich solcher, die der Verkaufsförderung dienen.

„E-Label“ bezeichnet das Etikett oder einige seiner Elemente in elektronischer Form.

„Zutat“: Jeder Stoff, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe, der bei der Herstellung eines Weins verwendet wird und der, wenn auch in veränderter Form, im Enderzeugnis vorhanden ist. Die im Internationalen Önologischen Kodex der OIV aufgeführten Verarbeitungshilfsstoffe und Rückstände dieser Verarbeitungshilfsstoffe gelten nicht als Zutaten.

„Nährwertdeklaration“ bezeichnet die standardisierte Kennzeichnung oder Auflistung der Nährstoffe eines Lebensmittels.

  1. Einfügung eines neuen Absatzes am Ende von Artikel 1.2.2

Mitgliedstaaten der OIV können nach Maßgabe dieser Resolution (Kennzeichnungsnorm) zulassen, dass bestimmte obligatorische und fakultative Informationen auf E-Labels angezeigt werden.

  1. Einfügung eines neuen Artikels 1.5

Bei der Verwendung von E-Labels zur Anzeige obligatorischer Informationen ist auf dem Etikett ein klarer und direkter Link auf diese anzugeben und zu präzisieren, welche Informationen in elektronischer Form bereitgestellt werden. 

Die in dieser Norm aufgeführten obligatorischen und fakultativen Angaben auf dem E-Label dürfen nicht zusammen mit Marketinginformationen oder Informationen, die der Verkaufsförderung dienen, angezeigt werden.

Es dürfen keine personenbezogenen Daten/Benutzerdaten gesammelt oder nachverfolgt werden, sofern geltende nationale Vorschriften nichts anderes vorsehen.

Der auf dem Etikett angegebene direkte Link zum elektronischen Etikett sollte durch sprachfreie Darstellungsformen, ein Piktogramm oder ein Symbol, die für den Verbraucher gut sichtbar und leicht verständlich sind, deutlich erkennbar sein.

TEIL III „FAKULTATIVE ANGABEN“ DER INTERNATIONALEN OIV-NORM FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON WEINEN WIE FOLGT ZU ÄNDERN:

  1. Einfügung eines neuen Artikels 3.1.11 Nährwertdeklaration
  1. Einfügung eines neuen Artikels 3.1.11.1

Die Mitgliedstaaten der OIV können die Angabe dieser Informationen gemäß den nationalen Vorschriften zwingend vorschreiben.

Es kann die vollständige Nährwertdeklaration bereitgestellt werden. 

Die Mitgliedstaaten der OIV können die Nährwertdeklaration auf dem Etikett auf den Energiewert beschränken.

Die Mitgliedstaaten der OIV können zulassen, dass die vollständige Nährwertdeklaration anhand von E-Labels angezeigt wird. Erfolgt die vollständige Nährwertdeklaration anhand von E-Labels, sollte auch der Energiewert auf dem Etikett angegeben werden.

  1. Einfügung eines neuen Artikels 3.1.11.2

Die aufzuführende Energiemenge sollte unter Verwendung der folgenden Umrechnungsfaktoren berechnet werden:

  • Kohlenhydrate 4 kcal/g –17 kJ/g
  • Eiweiß 4 kcal/g –17 kJ/g
  • Fett 9 kcal/g –37 kJ/g
  • Alkohol (Ethanol) 7 kcal/g –29 kJ/g
  • Organische Säure 3 kcal/g –13 kJ/g
  • Polyole 2,4 kcal/g – 10 kJ/g/g
  1. Einfügung eines neuen Artikels 3.1.11.3

Die aufzuführende Energiemenge ist ein Durchschnittwert, der auf folgender Grundlage ermittelt wird:

  • Laboranalysen oder
  • Weinanalysen des Herstellers oder
  • Berechnung anhand allgemein anerkannter Daten (z.B. spezifische Daten eines Mitgliedstaats der OIV) oder
  • künftige Umrechnungstabellen der OIV entsprechend der Typologie des Weins auf der Grundlage seines Alkohol- und Zuckergehalts.
  1. Einfügung eines neuen Artikels 3.1.11.4

Da Weine keine messbaren Fette und Salze und möglicherweise nur Spuren von Proteinen enthalten, kann der Gehalt an diesen Nährstoffen in der Nährwertdeklaration wie folgt angegeben werden:

  • Mit dem Wert „0“ oder
  • Durch eine Angabe wie „enthält vernachlässigbare Mengen an ...“, die nahe der Nährwertdeklaration erfolgt, ersetzt werden.
  1. Einfügung eines neuen Artikels 3.12 Zutatenliste
  2. Einfügung eines neuen Artikels 3.12.1

Die Mitgliedstaaten der OIV können die Angabe dieser Informationen gemäß den nationalen Vorschriften zwingend vorschreiben.

Die Mitgliedstaaten der OIV können vorschreiben, dass auf dem Etikett eine Zutatenliste aufgeführt wird, in der alle Zutaten angegeben sind, die der Definition in Ziffer 1.1. entsprechen. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass die Zutatenliste anhand von E-Labels angezeigt wird.

  1. Einfügung eines neuen Artikels 3.12.2

Die im Internationalen Önologischen Kodex der OIV aufgeführten Verarbeitungshilfsstoffe werden unbeschadet der Artikel 2.3 und 4.5 nicht in der Zutatenliste der OIV aufgeführt.

  1. Einfügung eines neuen Artikels 3.12.3

Die Zutatenliste gemäß Ziffer 3.12.1 Absatz 2 ist unbeschadet der Artikel 2.3 und 4.5 aufzuführen.

TEIL IV „DARSTELLUNG DER ANGABEN“ der internationalen OIV-Norm für die Kennzeichnung von Weinen wie folgt zu ändern:

  1. Einfügung eines neuen Artikels 4.9 Darstellung der Nährwertdeklaration
  1. Einfügung eines neuen Artikels 4.9.1

Die Mitgliedstaaten der OIV können zulassen, dass die vollständige Nährwertdeklaration anhand von E-Labels angezeigt wird. Erfolgt die vollständige Nährwertdeklaration anhand von E-Labels, sollte auch der Energiewert auf dem Etikett angegeben werden.

  1. Einfügung eines neuen Artikels 4.9.2

Der Energiewert sollte in kJ und kcal pro 100 ml angegeben werden. Diese Information kann zusätzlich pro Verabreichung, wie auf dem Etikett quantifiziert, oder pro Portion angegeben werden, sofern die Anzahl der in der Packung enthaltenen Portionen angegeben wird.

  1. Einfügung eines neuen Artikels 4.9.3

Der Energiewert kann als Zahlenwert, gefolgt von den Maßeinheiten, angegeben werden. Dem Zahlenwert des Energiegehalts kann das internationale Symbol „E“ vorangestellt werden.

  1. Einfügung eines neuen Artikels 4.10 Darstellung der Zutatenliste
  2. Einfügung eines neuen Artikels 4.10.1

Der Zutatenliste ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint.

  1. Einfügung eines neuen Artikels 4.10.2

Zutaten sollten in absteigender Reihenfolge des Eingangsgewichts zum Zeitpunkt der Herstellung des Weins aufgeführt werden. Diese Anforderung gilt nicht für Zutaten, die weniger als 2 % des Ausgangsgewichts betragen.

  1. Einfügung eines neuen Artikels 4.10.3

Die Zutatenliste muss folgendes enthalten:

  • Den Begriff „Trauben[1]“ oder den Begriff „Traubenmost[2], wenn Trauben oder Traubenmost als Ausgangsstoff für die Weinbereitung verwendet wurden;
  • Den Begriff „konzentrierter Traubenmost[3], wenn konzentrierter Traubenmost und/oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat[4] verwendet wurden;
  • Die Liste der verwendeten Zusatzstoffe[5] 
  • Zusatzstoffe der Kategorien „Säureregulatoren“ und „Stabilisatoren“, die ähnlich oder untereinander austauschbar sind, können in der Zutatenliste mit der Angabe „enthält ... und/oder“, gefolgt von höchstens drei Zusatzstoffen, angegeben werden, von denen mindestens einer im Enderzeugnis vorhanden ist.
  • Zusatzstoffe der Kategorie „Verpackungsgase[6]“ können in der Zutatenliste durch die Angabe „unter Schutzgasatmosphäre abgefüllt“ ersetzt werden.
  • Andere Zutaten, die in den vorangegangenen Absätzen nicht genannt wurden und den nationalen Vorschriften entsprechen, sind anzugeben.
  1. Einfügung eines neuen Artikels 4.10.4

Stoffe, von denen bekannt ist, dass sie eine Überempfindlichkeit verursachen, einschließlich der in Artikel 2.3 aufgeführten Allergien, und die im Enderzeugnis vorhanden sind, müssen in der Zutatenliste angegeben und durch einen Schriftsatz, eine Schriftart, einen Schriftstil oder eine Hintergrundfarbe hervorgehoben werden, sodass sie deutlich erkennbar sind.

Die Anforderungen an die Angabe von Allergenen auf dem Etikett gemäß Absatz 4.5 bleiben unverändert.  Wird die Zutatenliste auf einem E-Label angezeigt, müssen Allergene auf dem Etikett immer angegeben werden.

  1. Einfügung eines neuen Artikels 4.10.5

Der Begriff „Sulfite“ kann sich auf jede Substanz beziehen, die nach dem Internationalen Kodex der OIV für die önologische Praxis zugelassen ist und deren Verwendung das Vorhandensein von Schwefeldioxid im Wein mit sich bringen kann.

  1. Einfügung eines neuen Artikels 4.10.6

Zusatzstoffe müssen mit dem Namen der Funktionsklasse, der sie angehören, gefolgt von ihrem spezifischen Namen oder gegebenenfalls der INS-Nummer bezeichnet werden.

Die folgenden Funktionsklassen sind zusammen mit der spezifischen Bezeichnung oder einer anerkannten numerischen Kennzeichnung, wie z.B. durch das Internationale Nummerierungssystem (CAC/GL 36-1989) für die Kennzeichnung von Zusatzstoffen in Wein zu verwenden:

  • Säureregulatoren
  • Konservierungsmittel
  • Antioxidantien
  • Stabilisatoren
  • Verpackungsgase

Gehört ein Zusatzstoff zu mehr als einer der Funktionsklassen, so ist die Funktionsklasse anzugeben, die im Falle des betreffenden Weins der Hauptfunktion entspricht.


[1] Definiert in der OIV-Spezifikation I.1.1.1 des Internationalen Kodex der Önologischen Praxis

[2] Defined in der OIV-Spezifikation I.2.1 des Internationalen Kodex der Önologischen Praxis

[3] Definiert in der OIV-Spezifikation I.2.3 des Internationalen Kodex der Önologischen Praxis

[4] Definiert in der OIV-Spezifikation I.2.4 des Internationalen Kodex der Önologischen Praxis

[5] Definiert in der OIV-Spezifikation 0.1 des Internationalen Kodex der Önologischen Praxis

[6] Funktionsklasse Zusatzstoffe