Behandlung von Wein mit Fumarsäure sur Säuerung
RESOLUTION OIV-OENO 581B-2024
BEHANDLUNG VON WEIN MIT FUMARSÄURE ZUR SÄUERUNG
HINWEIS: Folgende Resolution wird durch die vorliegende Resolution geändert: - OENO 4/99 |
DIE GENERALVERSAMMLUNG,
GESTÜTZT auf Artikel 2 Absatz 2 ii des Übereinkommens vom 3. April 2001 zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein,
GESTÜTZT auf die Arbeiten der Sachverständigengruppe „Technologie“,
IN DER ERWÄGUNG, dass die verfügbaren Daten zeigen, dass Fumarsäure zur Behebung von Mängeln und insbesondere zur Senkung des pH-Werts von Weinen eingesetzt werden kann; die Verwendung von Fumarsäure ist jedoch aufgrund ihrer geringen Wasserlöslichkeit eingeschränkt und kann daher in polaren Lösungen wie Wein erfolgen,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Verwendung von Fumarsäure in Wein nach verschiedenen Regelungen zugelassen ist und mit Fumarsäure behandelte Weine in mehreren Ländern international gehandelt werden,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Säuerung zur Reduzierung des SO2-Gehalts von Weinen beitragen kann,
BESCHLIESST auf Vorschlag der Kommission II „Önologie“, die Spezifikation „chemische Säuerung“ in Teil II Kapitel 3 „Wein“ des Internationalen Kodex der Önologischen Praxis der OIV wie folgt zu ändern:
Teil II: WEIN
Spezifikation 3.1.1.1: Chemische Säuerung
In der Klassifizierung
Wird Fumarsäure (Zusatzstoff) in die Liste der Stoffe aufgenommen.
Die Klassifizierung erhält folgenden Wortlaut:
Klassifizierung:
- Milchsäure, L(-): Zusatzstoff
- DL-Apfelsäure: Zusatzstoff
- L(+)-Weinsäure: Zusatzstoff
- Fumarsäure: Zusatzstoff
- Zitronensäure: Zusatzstoff
Unter Vorschriften a)
Wird nach L(+) Weinsäure Fumarsäure in die Liste der Stoffe aufgenommen.
Die Vorschrift a) erhält folgenden Wortlaut:
- Es dürfen ausschließlich Milchsäure, L(-) oder DL-Apfelsäure, L(+)-Weinsäure, Fumarsäure und Zitronensäure verwendet werden.