Behandlung von Mosten mit Kaliumcarbonat

Status: In Kraft

Behandlung von Mosten mit Kaliumcarbonat

RESOLUTION OIV-OENO 580-2017

BEHANDLUNG VON MOSTEN MIT KALIUMCARBONAT 

DIE GENERALVERSAMMLUNG,

GESTÜTZT auf Artikel 2 Absatz b) II des Übereinkommens vom 3. April 2001 zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein, 

GESTÜTZT auf die Arbeiten der Sachverständigengruppe „Technologie“,

IN ANBETRACHT der technologischen Eigenschaften von Kaliumcarbonat für die Entsäuerung von Mosten,

IN DER ERWÄGUNG, dass das KaliumsCarbonat, das in den beschriebenen Bedingungen benutzt ist, als technologische Hilfskraft betrachtet ist,

BESCHLIESST auf Vorschlag der Kommission II „Önologie“, in Teil II, Kapitel 2 „Moste“ des internationalen Kodex der önologischen Praxis die Ausführungen zur chemischen Entsäuerung von Mosten durch die  „Behandlung mit Kaliumcarbonat“  zu aktualisieren. 

Definition:

Verringerung des Säuregehalts und des tatsächlichen Säuregehalts (Erhöhung des pH-Werts) durch Zugabe von neutralem Kaliumtartrat, Kaliumhydrogencarbonat, Kaliumcarbonat oder Calciumcarbonat, die ggf. kleine Mengen von Kalziumdoppelsalz der L (+)-Wein- und der L (-)-Apfelsäuren enthalten. 

Ziele:

  1. Siehe 2.1.3.2
  2. Entsäuerung von Most

Vorschriften:

  1. Wein, der aus entsäuertem Most gewonnen wird, sollte aus Gründen der Weinqualität mindestens 1 g /l Weinsäure enthalten.
  2. Der Prozess der Bildung von Doppelsalz (neutrale Kalziumsalze von Wein- und Apfelsäuren) sollte nur eingeleitet werden, wenn die Moste einen hohen Gehalt an Apfelsäure aufweisen und die Ausfällung der Weinsäure allein nicht ausreicht, um eine zufriedenstellende Verringerung des titrierbaren Säuregehalts zu erzielen.
  3. Die chemische Entsäuerung darf nicht mit dem Ziel der Betrugsverschleierung erfolgen.
  4. Chemische Entsäuerung und chemische Säuerung schlieβen sich gegenseitig aus.
  5. Die Erzeugnisse müssen den Vorschriften des internationalen önologischen Kodex entsprechen.

Empfehlung der OIV:

Zulässig