OIV-Grenzwert für Cellulosegummi (Carboxymethylcellulose) – Aktualisierung

Status: In Kraft

OIV-Grenzwert für Cellulosegummi (Carboxymethylcellulose) – Aktualisierung

RESOLUTION OIV-OENO 586-2019

OIV-GRENZWERT FÜR CELLULOSEGUMMI (CARBOXYMETHYLCELLULOSE) – AKTUALISIERUNG

HINWEIS: Durch die vorliegende Resolution wird folgende Resolution geändert:

-OENO 2/2008

DIE GENERALVERSAMMLUNG,

GESTÜTZT auf Artikel 2 Absatz 2 ii des Übereinkommens vom 3. April 2001 zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein,

GESTÜTZT auf die Arbeiten der Arbeitsgruppe über die Aktualisierung oder Bestätigung der Anwendungsgrenzen gewisser Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe,

GESTÜTZT auf die Sitzungsarbeiten der Sachverständigengruppe „Technologie“ vom März 2014,

GESTÜTZT auf Ziffer 3.3.14 des internationalen Kodex der önologischen Praxis hinsichtlich der Behandlung von Weißweinen und Schaumweinen mit Cellulosegummi (Carboxymethylcellulose), dessen Anwendungsgrenze auf 100 mg/L festgelegt wurde,

GESTÜTZT auf die Stellungnahmen der Arbeitsgruppe, in denen folgendes angeführt ist:

  • Bei sehr instabilen Weinen ist die Zugabe von 100 mg/L Carboxymethylcellulose in einigen Fällen nicht ausreichend.
  • Bei einigen sehr instabilen Weinen ist eine Anwendungsdosis von 200 mg/L Carboxymethylcellulose zur Erzielung der Weinsteinstabilität erforderlich, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei Schaumweinen während der zweiten Gärung (Schaumbildung) ein Teil des Erzeugnisses verlorengeht.
  • Höhere Dosen werden nicht empfohlen, da eine Trübung auftreten kann.

IN DER ERWÄGUNG, dass numerische Werte für die Verwendung von Cellulosegummi (Carboxymethylcellulose) erforderlich sind, um die Authentizität und Identität von Weinbauerzeugnissen zu erhalten und eine zu starke Natriumanreicherung durch die Zugabe von Carboxymethylcellulose-Lösung zu vermeiden, auch wenn keine gesundheitlichen Risiken bestehen, was sich insbesondere darin zeigt, dass keine zulässige Tagesdosis festgelegt ist,

BESCHLIESST auf Vorschlag der Kommission II „Önologie“, den aktuellen zulässigen Grenzwert für die Behandlung von Weinen mit Cellulosegummi (Carboxymethylcellulose) in Teil II, Kapitel 3 des internationalen Kodex der önologischen Praxis und insbesondere die Spezifikation 3.3.14 wie folgt zu ändern:

Die Vorschrift a) ist wie folgt zu ändern:

Die Anwendungsdosis von Carboxymethylcellulose muss niedriger als 200 mg/L sein.

Die Vorschrift c) wird ergänzt:

  1. Carboxymethylcellulose kann in Anwesenheit von Proteinen und Polyphenolen Instabilität hervorrufen.