Überarbeitung der Leitlinien für die Erteilung der Schirmherrschaft der OIV für Wettbewerbe für Wein und Spirituosen weinbaulichen Ursprungs

Status: In Kraft

Überarbeitung der Leitlinien für die Erteilung der Schirmherrschaft der OIV für Wettbewerbe für Wein und Spirituosen weinbaulichen Ursprungs

RESOLUTION OIV-OENO 671B-2023

ÜBERARBEITUNG DER LEITLINIEN FÜR DIE ERTEILUNG DER SCHIRMHERRSCHAFT DER OIV FÜR WETTBEWERBE FÜR WEIN UND SPIRITUOSEN WEINBAULICHEN URSPRUNGS

HINWEIS: Folgende Resolution wird durch die vorliegende Resolution aufgehoben:

-          OIV/CONCOURS 332B/2009

DIE GENERALVERSAMMLUNG der Internationalen Organisation für Rebe und Wein,

GESTÜTZT auf die Arbeiten und Vorschläge der aus mehreren Delegationen und zwei Beobachtern bestehenden Arbeitsgruppe zur Norm für internationale Wettbewerbe für Wein und Spirituosen weinbaulichen Ursprungs (Überarbeitung der Resolution OIV/CONCOURS 332A/2009 + Überarbeitung der Resolution OIV/CONCOURS 332B/2209),

IN ANBETRACHT des Bestrebens, den Wert der Medaillen, die im Rahmen dieser Wettbewerbe verliehenen werden, zu erhöhen, 

IN ANBETRACHT der Vorschläge zur Überarbeitung der Resolution OIV/CONCOURS 332B/2009, 

BESCHLIESST, die Resolution OIV/CONCOURS 332B/2009 aufzuheben und die vorliegende Resolution über Leitlinien für die Erteilung der Schirmherrschaft der OIV für internationale Wettbewerbe für Weine und Spirituosen weinbaulichen Ursprungs anzunehmen:

Leitlinien für die Erteilung und Aufrechterhaltung der Schirmherrschaft der OIV für Wettbewerbe für Wein und Spirituosen weinbaulichen Ursprungs

In Anwendung von Artikel 24.3 der Geschäftsordnung kann die Internationale Organisation für Rebe und Wein nationalen oder internationalen Wettbewerben für Wein und Spirituosen weinbaulichen Ursprungs ihre Schirmherrschaft erteilen, vorausgesetzt, dass die Organisationsmodalitäten und Ordnungen dieser Wettbewerbe den internationalen Normen der OIV entsprechen.

Vorliegendes Dokument setzt die Leitlinien fest, die bei der Erteilung von Schirmherrschaften für internationale (Titel I) und nationale Wettbewerbe (Titel II) Anwendung finden.

Titel 1: Internationale Wettbewerbe

1.      GEGENSTAND

Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens für die Erteilung der Schirmherrschaft für internationale Wettbewerbe für Wein und Spirituosen weinbaulichen Ursprungs durch die OIV gemäß Artikel 24.3 der Geschäftsordnung.  

Es gibt zwei Typen internationaler Wettbewerbe: zum einen allgemeine Wettbewerbe, d.h. Wettbewerbe, die allen in der internationalen Wettbewerbsnorm vorgesehenen Kategorien offenstehen und zum anderen Wettbewerbe, die sich auf eine oder mehrere festgelegte Kategorien von Weinen oder Spirituosen weinbaulichen Ursprungs beschränken.

2.      BEDINGUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG DER SCHIRMHERRSCHAFT:

2.1.      Die Veranstalter internationaler Wettbewerbe halten die zum Zeitpunkt des Antrags gültige OIV-Norm für internationale Wettbewerbe für Wein und Spirituosen weinbaulichen Ursprungs sowie vorliegende Leitlinien ein.

2.2.      Die Wettbewerbe müssen international ausgerichtet sein:

  • Die bei der vorherigen Veranstaltung eingereichten Proben müssen bei allgemeinen Wettbewerben aus mindestens 8 Ländern stammen und aus mindestens 5 Ländern bei Wettbewerben in einer Kategorie
  • die Anzahl der Proben, die aus anderen Ländern als dem Veranstalterland stammen, muss bei allgemeinen Wettbewerben mindestens 20 % der bei der vorherigen Veranstaltung insgesamt eingereichten Proben betragen und mindestens 15 % bei Wettbewerben in einer Kategorie.

2.3.      Bei allgemeinen Wettbewerben müssen bei der zuvor stattgefundenen Veranstaltung insgesamt mehr als 500 Proben eingereicht worden sein und mehr als 300 Proben bei Wettbewerben in einer Kategorie.

Internationale Wettbewerbe, die die Akkreditierung einer öffentlichen Stelle des Veranstalterlandes besitzen oder unter dessen Aufsicht stehen, können bei der Beantragung der Schirmherrschaft der OIV von der Einhaltung der unter Punkt 2.2 und 2.3 vorgegebenen Schwellenwerte jedoch befreit werden.

2.4.      Es muss zuvor eine Veranstaltung des Wettbewerbs (ohne Schirmherrschaft) stattgefunden haben, an der ein von der OIV bestimmter Beobachter teilgenommen hat, um den Ablauf zu überprüfen und darüber Bericht abzugeben. Eine solche Beobachtung ist nicht erforderlich, wenn ein Wettbewerb, für den bereits die Schirmherrschaft erteilt wurde, vom gleichen Veranstalter auf einem anderen Territorium durchgeführt wird. Ein an einen neuen Veranstalter vergebener internationaler Wettbewerb verliert die Schirmherrschaft der OIV und muss einer Beobachtung unterzogen werden, um die Schirmherrschaft erneut zu erlangen.

2.5.      Die Veranstalter internationaler Wettbewerbe beteiligen sich an den durch die Schirmherrschaften entstehenden Verwaltungskosten, indem sie der OIV einen Beitrag je Probe zahlen, dessen Höhe vom Exekutivausschuss der OIV festgelegt wird.

2.6.      Bei Wettbewerben, die Mitglieder der „Fédération des Grands Concours de Vins“ (VINOFED) sind, die bei der OIV den Beobachterstatus innehat, wird der Antrag auf Schirmherrschaft direkt vom Sekretariat VINOFED gestellt. Da VINOFED als Beobachter einen Beitrag entrichtet, sind Wettbewerbe, die Mitglied von VINOFED sind, von einer direkten Beitragszahlung an die OIV je Probe freigestellt, solange der Beobachterstatus bei der OIV aufrechterhalten ist. 

3.      VOM VERANSTALTER EINZUREICHENDE DOKUMENTE:

Der Veranstalter reicht mit seinem Antrag alle im Anhang vorgesehenen Belege und ggf. sonstige sachdienliche Belege in einer der offiziellen Sprachen der OIV ein.

4.      ANTRAGSPRÜFUNG:

4.1.      Der Antrag auf Schirmherrschaft wird mit den im Wettbewerbsformular eingetragenen Auskünften an den Generaldirektor der OIV gerichtet.

4.2.      Der Generaldirektor der OIV kann zusätzliche Auskünfte erfragen, die er bei Prüfung des Antrags für erforderlich hält.

4.3.      4.3 Wird der Wettbewerb auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedes und/oder von einem Veranstalter aus einem Mitgliedstaat organisiert, legt der Generaldirektor den Antrag mit der bereitgestellten Dokumentation den (dem) offiziellen Delegierten des Mitgliedes bzw. der Mitglieder im Exekutivausschuss zur Stellungnahme vor.

4.4.      Der Generaldirektor sendet die vom Veranstalter bereitgestellten Unterlagen und den Bericht des Beobachters (im Falle einer vorausgegangenen Edition) oder des Gutachters (für Folgeveranstaltungen) an die Mitglieder des Wissenschaftlich-Technischen Ausschusses zur Stellungnahme sowie an die Mitglieder des Exekutivausschusses. 

4.5.      Zur Prüfung der Anträge durch den Wissenschaftlich-Technischen Ausschuss und den Exekutivausschuss sind diese dem Generaldirektor bis spätestens zum 31. Januar für eine Prüfung im März und bis zum 15. September für eine Prüfung im Oktober zu übermitteln und in jedem Falle mindestens 4 Monate vor Durchführung des Wettbewerbs. Sollte es den Gremien der OIV nicht möglich sein, innerhalb der vorgesehen Frist eine Entscheidung zu treffen, kann der Generaldirektor bei Erfüllung oben genannter Kriterien und nach schriftlicher Konsultation des/der offiziellen Delegierten des vom Wettbewerb betroffenen Mitglieds (der betroffenen Mitglieder) den Antrag ausnahmsweise dem Präsidium zur Entscheidung vorlegen. Der Generaldirektor teilt diese Entscheidung allen Mitgliedern des Exekutivausschusses mit.

4.6.      Der Name, das Akronym oder das Emblem der Internationalen Organisation für Rebe und Wein dürfen in keinem Fall in Dokumenten, Informationen oder Mitteilungen, die auf Initiative des Veranstalters internationaler Wettbewerbe erstellt werden, verwendet werden. Ihre Verwendung ist von der Erteilung der Schirmherrschaft abhängig. Eine Antragstellung bei der OIV berechtigt in keinem Fall zu ihrer vorherigen Verwendung.

5.      ERTEILUNG DER SCHIRMHERRSCHAFT:

5.1.      Die Entscheidung bezüglich der Erteilung einer Schirmherrschaft wird nach Stellungnahme des Wissenschaftlich-Technischen Ausschusses der OIV vom Exekutivausschuss getroffen oder unter besonderen, in Ziffer 4.5 aufgeführten Bedingungen vom Präsidium.

5.2.      Die Mitteilung der Entscheidung erfolgt durch den Generaldirektor.

5.3.      Die Entscheidung ist endgültig und es kann gegen sie keine Berufung eingelegt werden.

5.4.      Die Schirmherrschaft wird für eine Edition eines internationalen Wettbewerbs erteilt. 

6.      NUTZEN UND VERPFLICHTUNGEN BEI ERTEILUNG EINER SCHIRMHERRSCHAFT

6.1.      Bei Zustimmung durch die OIV ist sich auf die Schirmherrschaft in sämtlichen Informationsunterlagen des Wettbewerbs durch die Angabe „unter der Schirmherrschaft“ oder „unter der hohen Schirmherrschaft der Internationalen Organisation für Rebe und Wein“ zu beziehen. In keinem Fall darf das Akronym „OIV“ übersetzt oder geändert werden. Das Emblem ist bei Bezugnahme auf die Schirmherrschaft zu verwenden.

6.2.      Die von der OIV erteilte Zustimmung verpflichtet den Wettbewerbsveranstalter zur Übernahme der Kosten für den von der OIV zur Prüfung der Anwendung der Wettbewerbsnormen bestimmten Gutachter. Übernommen werden Kosten für Reise und Unterkunft und ggf. Anmeldegebühren der von der OIV abgeordneten Person und zwar zu denselben Bedingungen, die für die Jurymitglieder gelten. Diese Verpflichtungen gelten ebenfalls für den Beobachter, der von der OIV bei Erstanträgen auf Schirmherrschaft ernannt wird.

6.3.      Die von der OIV erteilte Zustimmung verpflichtet den Wettbewerbsveranstalter, dem von der OIV ernannten Beobachter alle erforderlichen Dokumente und insbesondere die Liste der Preisträger zu übermitteln, die anlässlich des Wettbewerbs veröffentlicht werden.

6.4.      Die von der OIV erteilte Zustimmung verpflichtet den Wettbewerbsveranstalter zur Zahlung des in Ziffer 2.5 der vorliegenden Richtlinien festgelegten Beitrags.

6.5.      Der Veranstalter muss ggf. die Datenschutz-Grundverordnung (GDPR) integrieren und beachten.

ANTRAG AUF SCHIRMHERRSCHAFT

OFFIZIELLES ANTRAGSFORMULAR

  • Name des Veranstalters:
 

beantragt die Schirmherrschaft der OIV für den internationalen Wettbewerb für Wein und/oder Spirituosen weinbaulichen Ursprungs mit dem Titel:

dessen Ablauf gemäß beigefügtem Formular erfolgen wird.

 

Ich verpflichte mich, die OIV-Norm der internationalen Wettbewerbe für Wein und Spirituosen weinbaulichen Ursprungs sowie die Leitlinien für die Erteilung der Schirmherrschaft einzuhalten.

 

Ort:      Datum:

      Unterschrift

  • Name des Veranstalters:

FORMULAR FÜR

ANTRAG AUF SCHIRMHERRSCHAFT

INTERNATIONALE WETTBEWERBE FÜR WEIN UND SPIRITUOSEN WEINBAULICHEN URSPRUNGS

 

       

Titel des Wettbewerbs:

   
       
       
       

       

Datum:

Ort:

Land:

       
       

       

Veranstalter:

   
 

(Vollständiger Name, Telefonnummer und Anschrift)

   
       
       
       
       
       
 

Telefon

Fax

E-Mail

 

 

 

 

       

       

Wettbewerbsordnung: (unbedingt beifügen)

       
   
   
       

       

Liste der bestätigten und voraussichtlichen Verkoster:

   
 

 

   
       
       
       
       
       
       
       

       

Beantragung anderer Schirmherrschaften:

       
       
       
       
       

       

Informationsträger und Verbreitungsmodalitäten für die Preisträgerliste und/oder andere vorgesehene Dokumente