Aktualisierung der Resolution OIV/OENO 427/2010 über die Kriterien für den Nachweis von Allergenen
RESOLUTION OIV-SECSAN 709-2022
AKTUALISIERUNG DER RESOLUTION OIV/OENO 427/2010 ÜBER DIE KRITERIEN FÜR DEN NACHWEIS VON ALLERGENEN
HINWEIS: Diese Resolution ändert die nachfolgende Resolution: - OIV/OENO 427/2010 |
DIE GENERALVERSAMMLUNG,
GESTÜTZT auf Artikel 2 Absatz iv des Übereinkommens vom 3. April 2001 zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein,
AUF VORSCHLAG der Unterkommission „Analysemethoden“,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Tätigkeiten der OIV den Schutz der Verbrauchergesundheit gewährleisten und zur Lebensmittelsicherheit beitragen müssen,
GESTÜTZT auf die Resolution OIV-OENO-SECSAN 520-2014 „Kodex für die gute Praxis der Weinschönung bei Verwendung von proteinhaltigen, potentiell allergenen Schönungsmitteln (Casein und Ovalbumin)“,
GESTÜTZT auf die Resolution OENO-COMEX 502-2012 „Prüfung der Bestimmungs- und der Nachweisgrenze für potentiell allergene Rückstände von proteinhaltigen Schönungsmitteln in Wein“,
IN DER ERWÄGUNG, dass diese Kriterien unter Berücksichtigung der Entscheidungen anderer internationaler Gremien überprüft werden müssen,
IN DER ERWÄGUNG, dass keine festgelegten Methoden für die Bestimmung von proteinhaltigen Schönungsmitteln in Wein vorliegen und dass mehrere ELISA-Methoden bereits verfügbar und anwendbar sind,
BESCHLIESST, die Resolution OIV-OENO 427-2010 „Kriterien für Methoden zur quantitativen Bestimmung von potentiell allergenen Rückständen eiweißhaltiger Schönungsmittel in Wein“ zu ändern, insbesondere die Tabelle 1 „Nachweiskriterien für Analysemethoden zur Bestimmung von potentiell allergenen Rückständen eiweißhaltiger Schönungsmittel“, und in der Zeile „Anwendbarkeit“ die fett und kursiv gedruckten Angaben zu streichen.
Tabelle 1: Nachweiskriterien für Analysemethoden zur Bestimmung von potentiell allergenen Rückständen eiweißhaltiger Schönungsmittel
Bestimmungsgröße |
Wert/Kommentar |
Anwendbarkeit |
Geeignet zur Bestimmung von Schönungsmitteln in Wein, für verbindliche Aussagen |
Nachweisgrenze |
(angegeben in mg/L) Casein/Caseinat: mindestens 0,25 Ovalbumin: mindestens 0,25 Hausenblase: mindestens 0,25 Lysozym: mindestens 0,25 |
Bestimmungsgrenze |
(angegeben in mg/L) Casein/Caseinat: mindestens 0,5 mg/L Hausenblase: mindestens 0,5 mg/L Lysozym: mindestens 0,5 mg/L Ovalbumin: mindestens 0,5 mg/L |
Genauigkeit |
HORRAT-Werte kleiner oder gleich 2 im Ringversuch zur Validierung |
Wiederfindung |
80 % - 105 % (wie im Ringversuch angegeben) |
Spezifität |
Unabhängig von Matrix-Interferenzen |
Richtigkeit |
wobei m der zertifizierte Wert des Wein-Referenzmaterials und der Mittelwert von n Messungen des Gehalts an Schönungsmitteln des betrachteten Weins (im selben Labor durchgeführt) sind Sr(lab) sind Standardabweichungen, berechnet aus den im selben Labor unter Wiederholbedingungen erhaltenen Ergebnissen. Sr(lab) sind Standardabweichungen, berechnet aus den in verschiedenen Laboratorien unter Vergleichsbedingungen erhaltenen Ergebnissen. |