Zwingende angaben
Artikel 7: Zwingende angaben
- Auf dem Etikett von Spirituosen weinbaulichen Ursprungs sind zwingend folgende Angaben zu machen:
a) Verkehrsbezeichnung;
b) Alkoholgehalt, ausgedrückt in Volumenprozent Ethylalkohol bei 20ºC;
c) Nennvolumen;
d) Los;
e) Angabe des Verantwortlichen, d.h. des Herstellers, des Abfüllers oder des Verkäufers, sowie auf jeden Fall des Firmensitzes;
f) Angaben, die im Land des Inverkehrbringens vorgeschrieben sind, insbesondere Angaben zu Allergenen
- In demselben Sichtfeld sind außerdem die Verkehrsbezeichnung der Spirituose weinbaulichen Ursprungs, der Alkoholgehalt und das Nennvolumen anzugeben.