„Die Empfehlungen der OIV sind den unionsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Analysemethoden zur Feststellung der Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors, die geltenden besonderen Anforderungen hinsichtlich der önologischen Verfahren an die Einfuhr von Wein aus Drittländern sowie die Reinheits- und Identitätskriterien für die bei diesen Verfahren eingesetzten Stoffe ausdrücklich gleichgestellt.“ (§61)
„Die Empfehlungen der OIV, die neue önologische Verfahren, Analysemethoden zur Feststellung der Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors oder Reinheits- und Identitätskriterien für die bei diesen Verfahren eingesetzten Stoffe betreffen, sind geeignet, den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Wein erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen.“ (§63)
„Aus den Erwägungen ergibt sich, dass solche Empfehlungen insbesondere aufgrund ihrer Übernahme in das Unionsrecht in dem genannten Bereich Rechtswirkungen im Sinne von Art. 218
Abs. 9 (des Vertrags zur Arbeitsweise der Europäischen Union) entfalten und dass die Union, auch wenn sie dem OIV-Übereinkommen nicht beigetreten ist, unter Berücksichtigung der unmittelbaren
Auswirkungen der Empfehlungen auf den Besitzstand der Union in diesem Bereich zur Festlegung eines in ihrem Namen zu vertretenden Standpunkts in Bezug auf die Empfehlungen befugt ist.“ (§64)