Durch dieses Gesetz wird Band VI Kapitel V Titel VI des „Code rural et de la pêche maritime“ durch Artikel L. 665-6 ergänzt:
„Art. L. 665-6. – Wein aus Trauben, Weinbauterroirs, Apfel- und Birnenweine, Spirituosen und Biere lokaler Traditionen gehören zum geschützten kulturellen, gastronomischen und landwirtschaftlichen Erbe Frankreichs.“
Nachdem Uruguay und Argentinien Wein als „Nationalgetränk“ erklärt haben, verleiht Frankreich dem Wein und den Weinbauterroirs durch ihre Aufnahme in das kulturelle, gastronomische und landwirtschaftliche Erbe Frankreichs einen besonderen Schutz. Die französische Gastronomie wurde von der UNESCO 2010 als immaterielles Kulturerbe der Menschheit anerkannt. Es handelt sich dabei um eine festliche Mahlzeit, bei der die Gäste die Kunst des „guten Essens“ und des „guten Trinkens“ praktizieren.